Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.04.2025
(1)Absatz einsStellt sich in einem Exekutionsverfahren bei einem zur Ermittlung von Vermögen stattfindenden Vollzug durch das Vollstreckungsorgan oder einen Verwalter heraus, dass die verpflichtete Partei offenkundig zahlungsunfähig ist, so hat das Vollstreckungsorgan oder der Verwalter nach diesem Vollzug mit der Vollziehung der ihm aufgetragenen Exekutionshandlungen innezuhalten, soweit nicht Vermögensobjekte zugunsten des betreibenden Gläubigers verpfändet worden sind oder gesetzliche Pfandrechte bestehen.
(2)Absatz 2Ist die verpflichtete Partei offenkundig zahlungsunfähig, so hat dies das Exekutionsgericht nach Einvernehmung der Parteien mit Beschluss festzustellen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses die offenkundige Zahlungsunfähigkeit öffentlich bekanntzumachen. Sämtliche Exekutionsverfahren des betreibenden Gläubigers auf das bewegliche Vermögen ruhen und werden nur auf Antrag des betreibenden Gläubigers fortgesetzt. Ein auf das bewegliche Vermögen gerichteter Exekutionsantrag ist nur zu bewilligen, wenn Abs. 3 erfüllt ist oder soweit eine Unterhaltsexekution nach § 291b Abs. 1 auf den Unterschiedsbetrag nach § 291b Abs. 3 gerichtet ist.Ist die verpflichtete Partei offenkundig zahlungsunfähig, so hat dies das Exekutionsgericht nach Einvernehmung der Parteien mit Beschluss festzustellen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses die offenkundige Zahlungsunfähigkeit öffentlich bekanntzumachen. Sämtliche Exekutionsverfahren des betreibenden Gläubigers auf das bewegliche Vermögen ruhen und werden nur auf Antrag des betreibenden Gläubigers fortgesetzt. Ein auf das bewegliche Vermögen gerichteter Exekutionsantrag ist nur zu bewilligen, wenn Absatz 3, erfüllt ist oder soweit eine Unterhaltsexekution nach Paragraph 291 b, Absatz eins, auf den Unterschiedsbetrag nach Paragraph 291 b, Absatz 3, gerichtet ist.
(3)Absatz 3Das Exekutionsverfahren ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers fortzusetzen, wenn
1.Ziffer einser bescheinigt, dass die Zahlungsunfähigkeit nicht mehr vorliegt, oder
2.Ziffer 2das Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Zahlungsunfähigkeit oder mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen hat, oder
3.Ziffer 3ein über das Vermögen der verpflichteten Partei eröffnetes Insolvenzverfahren aufgehoben wurde oder
4.Ziffer 4nicht binnen drei Monaten über einen Antrag des betreibenden Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der verpflichteten Partei entschieden wurde.
(4)Absatz 4In einem fortgesetzten Verfahren sind Abs. 1 und 2 erst bei Vollzügen anzuwenden, die nach mehr als drei Jahre nach Bekanntmachung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit stattfinden.In einem fortgesetzten Verfahren sind Absatz eins und 2 erst bei Vollzügen anzuwenden, die nach mehr als drei Jahre nach Bekanntmachung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit stattfinden.
(5)Absatz 5Das bei einem zur Ermittlung von Vermögen stattfindenden Vollzug nach Abs. 1 begründete Pfandrecht erlischt,Das bei einem zur Ermittlung von Vermögen stattfindenden Vollzug nach Absatz eins, begründete Pfandrecht erlischt,
1.Ziffer einswenn das Verfahren nicht innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftiger Feststellung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit fortgesetzt wird und
2.Ziffer 2bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der verpflichteten Partei.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 49a EO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 49a EO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 49a EO