§ 54e EO Einstellung der Exekution

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2005 bis 31.12.9999
Paragraph 54 e, (1) Das Exekutionsverfahren ist unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte auch dann einzustellen, wenn

  1. 1.Ziffer einsder betreibende Gläubiger dem Vorlageauftrag nach § 54d Abs. 1 nicht rechtzeitig nachkommt oderder betreibende Gläubiger dem Vorlageauftrag nach Paragraph 54 d, Absatz eins, nicht rechtzeitig nachkommt oder
  2. 2.Ziffer 2der Exekutionstitel nicht mit den im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben darüber übereinstimmt.
  3. (1)Absatz einsDas Exekutionsverfahren ist unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte auch dann einzustellen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder betreibende Gläubiger dem Vorlageauftrag nach § 54d Abs. 1 nicht rechtzeitig nachkommt oderder betreibende Gläubiger dem Vorlageauftrag nach Paragraph 54 d, Absatz eins, nicht rechtzeitig nachkommt oder
    2. 2.Ziffer 2der Exekutionstitel nicht mit sämtlichen im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben darüber, insbesondere auch mit jenen über Zinsen, beanspruchte Nebengebühren oder Kosten, übereinstimmt.
  4. (2)Absatz 2Tritt der Einstellungsgrund nur hinsichtlich eines Teils der Exekution ein, so ist diese verhältnismäßig einzuschränken.
  1. (2)Absatz 2Tritt der Einstellungsgrund nur hinsichtlich eines Teils der Exekution ein, so ist diese verhältnismäßig einzuschränken.

Stand vor dem 31.08.2005

In Kraft vom 01.10.1995 bis 31.08.2005
Paragraph 54 e, (1) Das Exekutionsverfahren ist unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte auch dann einzustellen, wenn

  1. 1.Ziffer einsder betreibende Gläubiger dem Vorlageauftrag nach § 54d Abs. 1 nicht rechtzeitig nachkommt oderder betreibende Gläubiger dem Vorlageauftrag nach Paragraph 54 d, Absatz eins, nicht rechtzeitig nachkommt oder
  2. 2.Ziffer 2der Exekutionstitel nicht mit den im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben darüber übereinstimmt.
  3. (1)Absatz einsDas Exekutionsverfahren ist unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte auch dann einzustellen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder betreibende Gläubiger dem Vorlageauftrag nach § 54d Abs. 1 nicht rechtzeitig nachkommt oderder betreibende Gläubiger dem Vorlageauftrag nach Paragraph 54 d, Absatz eins, nicht rechtzeitig nachkommt oder
    2. 2.Ziffer 2der Exekutionstitel nicht mit sämtlichen im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben darüber, insbesondere auch mit jenen über Zinsen, beanspruchte Nebengebühren oder Kosten, übereinstimmt.
  4. (2)Absatz 2Tritt der Einstellungsgrund nur hinsichtlich eines Teils der Exekution ein, so ist diese verhältnismäßig einzuschränken.
  1. (2)Absatz 2Tritt der Einstellungsgrund nur hinsichtlich eines Teils der Exekution ein, so ist diese verhältnismäßig einzuschränken.

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