§ 5 EO Mehrere allgemeine Gerichtsstände

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Hat derjenige, gegen den Exekution geführt werden soll (Verpflichteter), im Fall des § 18 Z 3 die verpflichtete Partei bei mehreren inländischen Bezirksgerichten seinenihren allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen, so hat derdie anspruchsberechtigte Partei (betreibender Gläubiger) die Wahl, bei welchem der zum Einschreiten als Exekutionsgericht zuständigen Gerichte er umsie die Bewilligung der Exekution ansuchtbeantragt.

(2) Wenn von einem Gläubiger oder mehreren Gläubigern gegen eine verpflichtete Partei bei mehreren Gerichten, in deren Sprengeln die verpflichtete Partei einen allgemeinen Gerichtsstand hat, Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das bewegliche Vermögen geführt wird, so sind die Verfahren an das Gericht zu überweisen, das die Exekution zuerst bewilligt hat.

(3) Hat die verpflichtete Partei im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand und wird von einem Gläubiger oder mehreren Gläubigern gegen die verpflichtete Partei bei mehreren Gerichten Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das bewegliche Vermögen geführt, so sind die Verfahren nur dann an das Gericht zu überweisen, das die Exekution zuerst bewilligt hat, wenn dies zur Vereinfachung des Exekutionsverfahrens, zur vorteilhafteren Verwertung der Vermögensobjekte oder zur Verminderung der Exekutionskosten geeignet ist.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.10.1995 bis 30.06.2021

(1) Hat derjenige, gegen den Exekution geführt werden soll (Verpflichteter), im Fall des § 18 Z 3 die verpflichtete Partei bei mehreren inländischen Bezirksgerichten seinenihren allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen, so hat derdie anspruchsberechtigte Partei (betreibender Gläubiger) die Wahl, bei welchem der zum Einschreiten als Exekutionsgericht zuständigen Gerichte er umsie die Bewilligung der Exekution ansuchtbeantragt.

(2) Wenn von einem Gläubiger oder mehreren Gläubigern gegen eine verpflichtete Partei bei mehreren Gerichten, in deren Sprengeln die verpflichtete Partei einen allgemeinen Gerichtsstand hat, Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das bewegliche Vermögen geführt wird, so sind die Verfahren an das Gericht zu überweisen, das die Exekution zuerst bewilligt hat.

(3) Hat die verpflichtete Partei im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand und wird von einem Gläubiger oder mehreren Gläubigern gegen die verpflichtete Partei bei mehreren Gerichten Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das bewegliche Vermögen geführt, so sind die Verfahren nur dann an das Gericht zu überweisen, das die Exekution zuerst bewilligt hat, wenn dies zur Vereinfachung des Exekutionsverfahrens, zur vorteilhafteren Verwertung der Vermögensobjekte oder zur Verminderung der Exekutionskosten geeignet ist.

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