Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsBei Aufschiebung der Exekution bleiben, sofern das Gericht nicht etwas anderes anordnet, alle Exekutionsakte einstweilen bestehen, welche zur Zeit des Ansuchens um Aufschiebung bereits in Vollzug gesetzt waren.
(2)Absatz 2Die Aufhebung bereits vollzogener Exekutionsakte kann das Gericht bei Aufschiebung der Exekution nur dann anordnen, wenn die Aufrechterhaltung dieser Akte demjenigen, der die Aufschiebung verlangt, einen schwer zu ersetzenden Nachteil verursachen würde und er überdies für die volle Befriedigung des zu vollstreckenden Anspruches Sicherheit leistet.
(3)Absatz 3Wenn nur in Ansehung einzelner der in Exekution gezogenen Gegenstände oder eines Teils des Anspruches Gründe für die Aufschiebung der Exekution eintreten, ist die Exekution in dem einen Falle einstweilen nur hinsichtlich der übrigen Gegenstände, in dem anderen Falle aber nur wegen des durch den Aufschiebungsgrund nicht betroffenen Teils des Anspruches fortzuführen.
In Kraft seit 27.07.2021 bis 31.12.9999
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