§ 41a EO Beendigung der Exekution

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

Das Gericht hat auf Antrag die Beendigung eines Exekutionsverfahrens wegen Geldforderungen mit Beschluss festzustellen, wenn sämtliche Forderungen samt Nebengebühren, zu deren Hereinbringung das Exekutionsverfahren geführt wurde, in diesem Verfahren getilgt worden sind. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist unzulässig; sie kann jedoch jederzeit auf Antrag abgeändert werden.

In Kraft seit 01.06.2019 bis 31.12.9999
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