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(1) Der Drittschuldner wird nach Verhältnis der von ihm an den Verwalter oder betreibenden Gläubiger, welchem die Forderung zur Einziehung überwiesen wurde, geleisteten Zahlung von seiner Verbindlichkeit befreit.
(2) Die vom Verwalter oder betreibenden Gläubiger dem Drittschuldner ertheiltenerteilten Zahlungsbestätigungen haben dieselbe Wirkung, als wenn sie wie eine vom Verpflichteten selbst ausgegangen wärenausgestellte Bestätigung.
(1) Der Drittschuldner wird nach Verhältnis der von ihm an den Verwalter oder betreibenden Gläubiger, welchem die Forderung zur Einziehung überwiesen wurde, geleisteten Zahlung von seiner Verbindlichkeit befreit.
(2) Die vom Verwalter oder betreibenden Gläubiger dem Drittschuldner ertheiltenerteilten Zahlungsbestätigungen haben dieselbe Wirkung, als wenn sie wie eine vom Verpflichteten selbst ausgegangen wärenausgestellte Bestätigung.