§ 31 EO Exekution bei Immunität und Exterritorialität

EO - Exekutionsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Exekutionshandlungen gegen Personen, die in Österreich auf Grund des Völkerrechts Immunität genießen, sowie auf Exekutionsobjekte und in Räumlichkeiten solcher Personen dürfen nur über das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten vorgenommen werden.

(2) In militärischen oder von Militär besetzten Gebäuden kann die Vornahme von Exekutionshandlungen erst nach vorgängiger Anzeige an den Commandanten des Gebäudes und unter Zuziehung einer von diesem beigegebenen Militärperson erfolgen.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 31 EO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31 EO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

33 Entscheidungen zu § 31 EO


Entscheidungen zu § 31 EO


Entscheidungen zu § 31 Abs. 1 EO


Entscheidungen zu § 31 Abs. 3 EO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 31 EO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 31 EO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 30 EO
§ 32 EO