Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDas Vollstreckungsorgan hat die Zeit des Vollzugs selbst zu wählen. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, wann der Vollzug am wahrscheinlichsten erfolgreich durchgeführt werden kann.
(2)Absatz 2An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie von 22 bis 6 Uhr darf das Vollstreckungsorgan Exekutionshandlungen nur
1.Ziffer einsin dringenden Fällen, insbesondere wenn der Zweck der Exekution nicht anders erreicht werden kann, oder
2.Ziffer 2wenn ein Vollzugsversuch an Werktagen zur Tageszeit erfolglos war,
vornehmen.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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