§ 27a EO

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Der Verpflichtete hat dem Vollstreckungsorgan und dem Verwalter alle zur Durchführung des Exekutionsverfahrens nötigen Unterlagen zu übergeben und alle erforderlichen Aufklärungen zu erteilen. Er hat an der Aufhebung von Sperren, die den bestimmungsgemäßen Gerbrauch gepfändeter Vermögensobjekte einschränken oder verhindern, mitzuwirken.

(2) Das Exekutionsgericht kann die Ausfolgung der Unterlagen durch den Verpflichteten und die Mitwirkung des Verpflichteten auch nach §§ 346 ff erzwingen. Es kann den Verpflichteten in Haft nehmen, wenn er die Verpflichtungen beharrlich und ohne hinreichenden Grund nicht erfüllt.

(3) Der Verpflichtete hat die auf zu pfändenden Vermögensobjekten gespeicherten personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 4 Z 1 DSGVO und des DSG im Zuge der Pfändung zu löschen und Verbindungen, die den Zugriff auf solche personenbezogenen Daten ermöglichen, zu trennen. Ihm ist zu ermöglichen, Daten, welche sich auf dem zu pfändenden Vermögensobjekt befinden, anderweitig zu speichern.

(4) Ist ein Vorgehen nach Abs. 3 nicht möglich oder tunlich, so ist dies im Pfändungsprotokoll zu vermerken und der Verpflichtete aufzufordern, die nach Abs. 3 erforderlichen Vorkehrungen binnen 14 Tagen nachzuholen. Kommt der Verpflichtete dieser Aufforderung nicht nach, so ist vor der Verwertung ein Sachverständiger mit der Vornahme der Vorkehrungen zu beauftragen.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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