§ 26a EO

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2008 bis 31.12.9999

Öffnen der verschlossenen Haus- und Wohnungstüren

§ 26a. (1) Verschlossene Haus- und Wohnungstüren dürfen geöffnet werden, wenn diese

1.

bei einem Vollzugsversuch, der bei Unternehmen zur Geschäftszeit, sonst an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie zur Nachtzeitvon 22 bis 6 Uhr durchgeführt wurde, versperrt waren oder

2.

wahrscheinlich über vier Monate versperrt sein werden oder

3.

bei der dem Verpflichteten bekannt gegebenen Vollzugszeit versperrt sind oder

4.

die am Vollzugsort anwesende Person nicht öffnet und der betreibende Gläubiger nicht auf eine Öffnung verzichtet hat.

(2) Das Vollstreckungsorgan hat den betreibenden Gläubiger zum Erlag eines Kostenvorschusses aufzufordern. Dieser kann auch die zur Öffnung erforderlichen Arbeitskräfte bereitstellen, wenn er dies während der zum Erlag des Kostenvorschusses offen stehenden Frist bekannt gibt.

(3) Die Kosten des Schlossers sind einstweilen vom betreibenden Gläubiger und bei Vorhandensein mehrerer betreibender Gläubiger von allen nach dem Verhältnis der vollstreckbaren Forderungen zu tragen.

Stand vor dem 29.02.2008

In Kraft vom 01.01.2004 bis 29.02.2008

Öffnen der verschlossenen Haus- und Wohnungstüren

§ 26a. (1) Verschlossene Haus- und Wohnungstüren dürfen geöffnet werden, wenn diese

1.

bei einem Vollzugsversuch, der bei Unternehmen zur Geschäftszeit, sonst an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie zur Nachtzeitvon 22 bis 6 Uhr durchgeführt wurde, versperrt waren oder

2.

wahrscheinlich über vier Monate versperrt sein werden oder

3.

bei der dem Verpflichteten bekannt gegebenen Vollzugszeit versperrt sind oder

4.

die am Vollzugsort anwesende Person nicht öffnet und der betreibende Gläubiger nicht auf eine Öffnung verzichtet hat.

(2) Das Vollstreckungsorgan hat den betreibenden Gläubiger zum Erlag eines Kostenvorschusses aufzufordern. Dieser kann auch die zur Öffnung erforderlichen Arbeitskräfte bereitstellen, wenn er dies während der zum Erlag des Kostenvorschusses offen stehenden Frist bekannt gibt.

(3) Die Kosten des Schlossers sind einstweilen vom betreibenden Gläubiger und bei Vorhandensein mehrerer betreibender Gläubiger von allen nach dem Verhältnis der vollstreckbaren Forderungen zu tragen.

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