§ 154 EO Unwirksamkeit wertmindernder Rechtshandlungen – Aufschiebung

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Macht ein Gläubiger die Unwirksamkeit einer Rechtshandlung geltend, die bei der Schätzung der Liegenschaft wertmindernd berücksichtigt wurde, so hat das Gericht das Verfahren auf Antrag des Gläubigers bis zur rechtskräftigen Klärung dieser Frage aufzuschieben.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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