§ 157 EO

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Die Aufschiebung der Exekution wegen einer Zahlungsvereinbarung nach § 45a ist bis zum Beginn der Versteigerung möglich.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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