Norm: EO §154 Abs3
Rechtssatz: § 154 Abs 3 EO dient erkennbar nicht allein dem Schutz des säumigen Erstehers, dessen Einwendung, die Wiederversteigerung sei unter anderen Bedingungen vorgenommen worden, damit abgeschnitten sein soll, sondern vor allem der zügigen Abwicklung der Wiederversteigerung und der Verhinderung der mit der Feststellung der abweichenden Versteigerungsbedingungen (§ 162 Abs 1 EO) verbundenen Verzögerung. ... mehr lesen...
Norm: EO §154 Abs3
Rechtssatz: Auch dann, wenn man sich der von einem Teil der Lehre vertretenen Ansicht anschließt, daß der Wiederversteigerung ausnahmsweise ein anderer Schätzwert der Liegenschaft und ihres Zubehörs zugrundegelegt werden dürfe als der ersten Versteigerung, enthält § 154 Abs 3 EO doch ausdrücklich die Regel, daß der Wiederversteigerung die für die erste Versteigerung festgestellten Versteigerungsbedingungen mit der einzigen (a... mehr lesen...