§ 147 EO Zubehör

EO - Exekutionsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

(1) Wenn Gegenstände des Zubehörs im Rahmen einer Exekution auf bewegliche körperliche Sachen gepfändet wurden, hat das für die Zwangsversteigerung zuständige Exekutionsgericht von Amts wegen oder auf Antrag mit Beschluss die Zubehöreigenschaft festzustellen. Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses erlischt das Pfandrecht an jenen beweglichen körperlichen Sachen, die Zubehör sind. Vor der Entscheidung sind der betreibende Gläubiger des Exekutionsverfahrens auf bewegliche körperliche Sachen und der betreibende Gläubiger des Zwangsversteigerungsverfahrens einzuvernehmen.

(2) Wurden die Sachen von einer Abgabenbehörde, vom Amt für Betrugsbekämpfung oder von der Verwaltungsbehörde gepfändet, so ist vor der Entscheidung die Behörde um Stellungnahme zu ersuchen.

(3) Das Gericht oder die Behörde, welche die Exekution auf bewegliche Sachen geführt hat, ist auch vom Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses nach Abs. 1 zu verständigen.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 147 EO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 147 EO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

19 Entscheidungen zu § 147 EO


Entscheidungen zu § 147 EO


Entscheidungen zu § 147 Abs. 1 EO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 147 EO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 147 EO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 146a EO
§ 148 EO