Norm: EO §154 Abs2EO §155
Rechtssatz: Ob der Ersteher aus entschuldbarem Irrtum nicht die gesamten Meistbotszinsen innerhalb offener Frist erlegt hat, ist irrelevant. Für das gesamte Wiederversteigerungsverfahren - und nicht nur für die Haftung des Erstehers für den Ausfall am Meistbot - gilt Erfolgshaftung. Entscheidungstexte 3 Ob 105/94 Entscheidungstext OGH 19.06.1996 3 Ob 105... mehr lesen...
Zugunsten der betreibenden Partei F GesmbH wurde zur Hereinbringung von 150 000 S sA die Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ 94 KG H bewilligt. Zugunsten der betreibenden Partei G-Bank AG wurde zur Hereinbringung von 876 022.52 S sA die Zwangsversteigerung durch Beitritt zum erstgenannten Versteigerungsverfahren bewilligt. Bei der Tagsatzung zur Versteigerung der Liegenschaft am 15. 12. 1981 erstand die betreibende Partei F GesmbH die Liegenschaft um das Meistbot von 1 093 000 S... mehr lesen...