§ 155 EO

EO - Exekutionsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Auf Antrag des Verpflichteten kann statt des Versteigerungsverfahrens die Zwangsverwaltung der Liegenschaft zu Gunsten der vollstreckbaren Forderung des betreibenden Gläubigers durch Beschluss angeordnet und das Versteigerungsverfahren aufgeschoben werden, wenn der durchschnittliche jährliche Ertragsüberschuss aus der Bewirtschaftung der zu versteigernden Liegenschaft hinreicht, um die bei Begründung des Schuldverhältnisses oder nachträglich zwischen dem Gläubiger und Schuldner vereinbarten Annuitäten oder sonstigen Kapitalsabschlagszahlungen samt den laufenden Zinsen zu decken.

(2) Dasselbe kann auf Antrag des Verpflichteten geschehen, wenn zwar eine terminweise Tilgung der vollstreckbaren Forderung nicht vereinbart war, diese Forderung aber samt Nebengebühren aus den voraussichtlichen Ertragsüberschüssen im Laufe eines Jahres getilgt werden kann.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 155 EO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 155 EO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

29 Entscheidungen zu § 155 EO


Entscheidungen zu § 155 EO


Entscheidungen zu § 155 Abs. 1 EO


Entscheidungen zu § 155 Abs. 2 EO


Entscheidungen zu § 155 Abs. 3 EO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 155 EO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 155 EO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis EO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 154 EO
§ 156 EO