§ 43 EnLG 2012

Energielenkungsgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.06.2022 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

(Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich des § 1 und des § 42 Abs. 1 die Bundesregierung;

2.

hinsichtlich des § 3 Abs. 1 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesregierung beziehungsweise der Bundesminister für Finanzen;

3.

hinsichtlich des § 7 Abs. 2 letzter Satz, des § 13 Abs. 2 § 6a Abs. 2 und des § 24 die Bundesministerin für Justiz;

4.

hinsichtlich des § 10 Abs. 5 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landesverteidigung oder der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus;

5.

hinsichtlich des § 13 Abs. 3 § 6a Abs. 3 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin für Justiz;

6.

hinsichtlich des § 41 der Bundesminister für Inneres;

7.

im Übrigen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

Stand vor dem 08.06.2022

In Kraft vom 28.07.2021 bis 08.06.2022

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

(Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich des § 1 und des § 42 Abs. 1 die Bundesregierung;

2.

hinsichtlich des § 3 Abs. 1 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesregierung beziehungsweise der Bundesminister für Finanzen;

3.

hinsichtlich des § 7 Abs. 2 letzter Satz, des § 13 Abs. 2 § 6a Abs. 2 und des § 24 die Bundesministerin für Justiz;

4.

hinsichtlich des § 10 Abs. 5 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landesverteidigung oder der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus;

5.

hinsichtlich des § 13 Abs. 3 § 6a Abs. 3 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin für Justiz;

6.

hinsichtlich des § 41 der Bundesminister für Inneres;

7.

im Übrigen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

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