Art. 49 EMRK

Europäische Menschenrechtskonvention

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1998 bis 31.12.9999

Artikel 49(1) Die Gutachten des Gerichtshofs werden begründet.

Wird(2) Bringt das Gutachten ganz oder teilweise nicht die Zuständigkeit des Gerichtshofes bestrittenübereinstimmende Meinung der Richter zum Ausdruck, so entscheidet dieser hierüber selbstist jeder Richter berechtigt, seine abweichende Meinung darzulegen.

(3) Die Gutachten des Gerichtshofs werden dem Ministerkomitee übermittelt.

Stand vor dem 31.10.1998

In Kraft vom 03.09.1958 bis 31.10.1998

Artikel 49(1) Die Gutachten des Gerichtshofs werden begründet.

Wird(2) Bringt das Gutachten ganz oder teilweise nicht die Zuständigkeit des Gerichtshofes bestrittenübereinstimmende Meinung der Richter zum Ausdruck, so entscheidet dieser hierüber selbstist jeder Richter berechtigt, seine abweichende Meinung darzulegen.

(3) Die Gutachten des Gerichtshofs werden dem Ministerkomitee übermittelt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten