Art. 49 EMRK Artikel 49 – Begründung der Gutachten

Europäische Menschenrechtskonvention

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1998 bis 31.12.9999

Artikel 49(1) Die Gutachten des Gerichtshofs werden begründet.

Wird(2) Bringt das Gutachten ganz oder teilweise nicht die Zuständigkeit des Gerichtshofes bestrittenübereinstimmende Meinung der Richter zum Ausdruck, so entscheidet dieser hierüber selbstist jeder Richter berechtigt, seine abweichende Meinung darzulegen.

(3) Die Gutachten des Gerichtshofs werden dem Ministerkomitee übermittelt.

Stand vor dem 31.10.1998

In Kraft vom 03.09.1958 bis 31.10.1998

Artikel 49(1) Die Gutachten des Gerichtshofs werden begründet.

Wird(2) Bringt das Gutachten ganz oder teilweise nicht die Zuständigkeit des Gerichtshofes bestrittenübereinstimmende Meinung der Richter zum Ausdruck, so entscheidet dieser hierüber selbstist jeder Richter berechtigt, seine abweichende Meinung darzulegen.

(3) Die Gutachten des Gerichtshofs werden dem Ministerkomitee übermittelt.

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