Art. 49 EMRK Artikel 49 – Begründung der Gutachten

Europäische Menschenrechtskonvention

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1998 bis 31.12.9999
Wird die Zuständigkeit des Gerichtshofes bestritten, so entscheidet dieser hierüber selbst.

  1. (1)Absatz einsDie Gutachten des Gerichtshofs werden begründet.
  2. (2)Absatz 2Bringt das Gutachten ganz oder teilweise nicht die übereinstimmende Meinung der Richter zum Ausdruck, so ist jeder Richter berechtigt, seine abweichende Meinung darzulegen.
  3. (3)Absatz 3Die Gutachten des Gerichtshofs werden dem Ministerkomitee übermittelt.

Stand vor dem 31.10.1998

In Kraft vom 03.09.1958 bis 31.10.1998
Wird die Zuständigkeit des Gerichtshofes bestritten, so entscheidet dieser hierüber selbst.

  1. (1)Absatz einsDie Gutachten des Gerichtshofs werden begründet.
  2. (2)Absatz 2Bringt das Gutachten ganz oder teilweise nicht die übereinstimmende Meinung der Richter zum Ausdruck, so ist jeder Richter berechtigt, seine abweichende Meinung darzulegen.
  3. (3)Absatz 3Die Gutachten des Gerichtshofs werden dem Ministerkomitee übermittelt.

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