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Artikel 49(1) Die Gutachten des Gerichtshofs werden begründet.
Wird(2) Bringt das Gutachten ganz oder teilweise nicht die Zuständigkeit des Gerichtshofes bestrittenübereinstimmende Meinung der Richter zum Ausdruck, so entscheidet dieser hierüber selbstist jeder Richter berechtigt, seine abweichende Meinung darzulegen.
(3) Die Gutachten des Gerichtshofs werden dem Ministerkomitee übermittelt.
Artikel 49(1) Die Gutachten des Gerichtshofs werden begründet.
Wird(2) Bringt das Gutachten ganz oder teilweise nicht die Zuständigkeit des Gerichtshofes bestrittenübereinstimmende Meinung der Richter zum Ausdruck, so entscheidet dieser hierüber selbstist jeder Richter berechtigt, seine abweichende Meinung darzulegen.
(3) Die Gutachten des Gerichtshofs werden dem Ministerkomitee übermittelt.