Art. 38 EMRK Artikel 38 – Prüfung der Rechtssache

Europäische Menschenrechtskonvention

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsErklärt der Gerichtshof die Beschwerde für zulässig, so
    1. a)Litera asetzt er mit den Vertretern der Parteien die Prüfung der Rechtssache fort und nimmt, falls erforderlich, Ermittlungen vor; die betreffenden Staaten haben alle zur wirksamen Durchführung der Ermittlungen erforderlichen Erleichterungen zu gewähren;
    2. b)Litera bhält er sich zur Verfügung der Parteien mit dem Ziel, eine gütliche Einigung auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, zu erreichen.
  2. (2)Absatz 2Das Verfahren nach Absatz 1 Buchstabe b ist vertraulich.

Der Gerichtshof prüft die Rechtssache mit den Vertretern der Parteien und nimmt, falls erforderlich, Ermittlungen vor; die betreffenden Hohen Vertragsparteien haben alle zur wirksamen Durchführung der Ermittlungen erforderlichen Erleichterungen zu gewähren.

Stand vor dem 31.05.2010

In Kraft vom 01.11.1998 bis 31.05.2010
  1. (1)Absatz einsErklärt der Gerichtshof die Beschwerde für zulässig, so
    1. a)Litera asetzt er mit den Vertretern der Parteien die Prüfung der Rechtssache fort und nimmt, falls erforderlich, Ermittlungen vor; die betreffenden Staaten haben alle zur wirksamen Durchführung der Ermittlungen erforderlichen Erleichterungen zu gewähren;
    2. b)Litera bhält er sich zur Verfügung der Parteien mit dem Ziel, eine gütliche Einigung auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, zu erreichen.
  2. (2)Absatz 2Das Verfahren nach Absatz 1 Buchstabe b ist vertraulich.

Der Gerichtshof prüft die Rechtssache mit den Vertretern der Parteien und nimmt, falls erforderlich, Ermittlungen vor; die betreffenden Hohen Vertragsparteien haben alle zur wirksamen Durchführung der Ermittlungen erforderlichen Erleichterungen zu gewähren.

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