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Artikel 38 - PrüfungDer Gerichtshof prüft die Rechtssache mit den Vertretern der RechtssacheParteien und gütliche Einigung
(1) Erklärtnimmt, falls erforderlich, Ermittlungen vor; die betreffenden Hohen Vertragsparteien haben alle zur wirksamen Durchführung der Gerichtshof die Beschwerde für zulässig, so
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(2) Das Verfahren nach Absatz 1 Buchstabe b ist vertraulichErmittlungen erforderlichen Erleichterungen zu gewähren.
Artikel 38 - PrüfungDer Gerichtshof prüft die Rechtssache mit den Vertretern der RechtssacheParteien und gütliche Einigung
(1) Erklärtnimmt, falls erforderlich, Ermittlungen vor; die betreffenden Hohen Vertragsparteien haben alle zur wirksamen Durchführung der Gerichtshof die Beschwerde für zulässig, so
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(2) Das Verfahren nach Absatz 1 Buchstabe b ist vertraulichErmittlungen erforderlichen Erleichterungen zu gewähren.