Art. 38 EMRK Artikel 38 – Prüfung der Rechtssache

Europäische Menschenrechtskonvention

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2010 bis 31.12.9999

Artikel 38 - PrüfungDer Gerichtshof prüft die Rechtssache mit den Vertretern der RechtssacheParteien und gütliche Einigung

(1) Erklärtnimmt, falls erforderlich, Ermittlungen vor; die betreffenden Hohen Vertragsparteien haben alle zur wirksamen Durchführung der Gerichtshof die Beschwerde für zulässig, so

a)

setzt er mit den Vertretern der Parteien die Prüfung der Rechtssache fort und nimmt, falls erforderlich, Ermittlungen vor; die betreffenden Staaten haben alle zur wirksamen Durchführung der Ermittlungen erforderlichen Erleichterungen zu gewähren;

b)

hält er sich zur Verfügung der Parteien mit dem Ziel, eine gütliche Einigung auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, zu erreichen.

(2) Das Verfahren nach Absatz 1 Buchstabe b ist vertraulichErmittlungen erforderlichen Erleichterungen zu gewähren.

Stand vor dem 31.05.2010

In Kraft vom 01.11.1998 bis 31.05.2010

Artikel 38 - PrüfungDer Gerichtshof prüft die Rechtssache mit den Vertretern der RechtssacheParteien und gütliche Einigung

(1) Erklärtnimmt, falls erforderlich, Ermittlungen vor; die betreffenden Hohen Vertragsparteien haben alle zur wirksamen Durchführung der Gerichtshof die Beschwerde für zulässig, so

a)

setzt er mit den Vertretern der Parteien die Prüfung der Rechtssache fort und nimmt, falls erforderlich, Ermittlungen vor; die betreffenden Staaten haben alle zur wirksamen Durchführung der Ermittlungen erforderlichen Erleichterungen zu gewähren;

b)

hält er sich zur Verfügung der Parteien mit dem Ziel, eine gütliche Einigung auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, zu erreichen.

(2) Das Verfahren nach Absatz 1 Buchstabe b ist vertraulichErmittlungen erforderlichen Erleichterungen zu gewähren.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten