§ 42 EnLG In- und Außerkrafttreten

EnLG - Energielenkungsgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) § 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Art. I des Energielenkungsgesetzes 1982, BGBl. Nr. 545/1982, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012, außer Kraft.(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Art. römisch eins des Energielenkungsgesetzes 1982, Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1982,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 1 mit dem, der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Art. II des Energielenkungsgesetzes 1982, BGBl. Nr. 545/1982, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012, außer Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des Paragraph eins, mit dem, der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Art. römisch II des Energielenkungsgesetzes 1982, Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1982,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 6a ist von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum 31. Dezember 2024 zu evaluieren. Dem Nationalrat ist ein Bericht über die Ergebnisse der Evaluierung vorzulegen.Paragraph 6 a, ist von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum 31. Dezember 2024 zu evaluieren. Dem Nationalrat ist ein Bericht über die Ergebnisse der Evaluierung vorzulegen.
  4. (4)Absatz 4§ 26a und § 27 Abs. 4 Z 1a treten mit Ablauf des 31. Mai 2027 außer Kraft.Paragraph 26 a und Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer eins a, treten mit Ablauf des 31. Mai 2027 außer Kraft.
In Kraft seit 06.07.2024 bis 31.12.9999
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