§ 41 EnLG Mitwirkung der Bundespolizei

EnLG - Energielenkungsgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben als Hilfsorgane der Bezirksverwaltungsbehörden an der Vollziehung des § 39 Abs. 1 Z 2 lit. a und Z 3 durch

1.

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;

2.

Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind;

3.

Anwendung körperlichen Zwangs, soweit er gesetzlich vorgesehen ist,

mitzuwirken.

In Kraft seit 26.02.2013 bis 31.12.9999
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