Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
1.Ziffer einsmit Geldstrafe bis zu 72 660 Euro, wer
a)Litera aGebote und Verbote von gemäß den §§ 7, 14 und 26 erlassenen Verordnungen oder von auf Grund dieser Verordnungen erlassene Bescheide nicht befolgt, sofern die Tat nicht nach Z 2 oder Z 3 zu bestrafen ist;Gebote und Verbote von gemäß den Paragraphen 7,, 14 und 26 erlassenen Verordnungen oder von auf Grund dieser Verordnungen erlassene Bescheide nicht befolgt, sofern die Tat nicht nach Ziffer 2, oder Ziffer 3, zu bestrafen ist;
b)Litera bvorsätzlich die Durchführung von Geboten oder Verboten gemäß lit. a erschwert oder unmöglich macht;vorsätzlich die Durchführung von Geboten oder Verboten gemäß Litera a, erschwert oder unmöglich macht;
2.Ziffer 2mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, wer
a)Litera aeiner gemäß § 7 erlassenen Verordnung über ein Benützungsverbot (§ 10 Abs. 1 Z 1) oder über die Kennzeichnung (§ 10 Abs. 4) zuwiderhandelt, eine Ausnahme vom Verbot fälschlich behauptet oder durch unrichtige Angaben erschleicht;einer gemäß Paragraph 7, erlassenen Verordnung über ein Benützungsverbot (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,) oder über die Kennzeichnung (Paragraph 10, Absatz 4,) zuwiderhandelt, eine Ausnahme vom Verbot fälschlich behauptet oder durch unrichtige Angaben erschleicht;
b)Litera bVerordnungen über Meldeverpflichtungen (§ 11 Abs. 1, § 15 Abs. 2 und § 27 Abs. 2) zuwiderhandelt oder Auskünfte gemäß § 11 Abs. 2 und 3, § 25 und § 35 nicht oder nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erstattet;Verordnungen über Meldeverpflichtungen (Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz 2 und Paragraph 27, Absatz 2,) zuwiderhandelt oder Auskünfte gemäß Paragraph 11, Absatz 2 und 3, Paragraph 25 und Paragraph 35, nicht oder nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erstattet;
c)Litera cvorsätzlich der Verpflichtung, die Überprüfungen und Einsichtnahmen gemäß § 11 Abs. 2 und 3 zu dulden, zuwiderhandelt;vorsätzlich der Verpflichtung, die Überprüfungen und Einsichtnahmen gemäß Paragraph 11, Absatz 2 und 3 zu dulden, zuwiderhandelt;
3.Ziffer 3mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, wer eine gemäß § 7 verordnete Höchstgeschwindigkeit (§ 10 Abs. 1 Z 2) um 30km/h überschreitet.mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, wer eine gemäß Paragraph 7, verordnete Höchstgeschwindigkeit (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,) um 30km/h überschreitet.
(2)Absatz 2In den Fällen des Abs. 1 Z 1 ist der Versuch strafbar.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, ist der Versuch strafbar.
(3)Absatz 3Bei der Bemessung der Strafe ist in den Fällen des Abs. 1 Z 1 die durch eine strafbare Handlung verursachte Beeinträchtigung der Sicherung der Energieversorgung oder der Versorgung mit Rohstoffen (§ 7 Abs. 4) zu berücksichtigen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe, in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu sechs Wochen, sonst bis zu zwei Wochen festzusetzen.Bei der Bemessung der Strafe ist in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, die durch eine strafbare Handlung verursachte Beeinträchtigung der Sicherung der Energieversorgung oder der Versorgung mit Rohstoffen (Paragraph 7, Absatz 4,) zu berücksichtigen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe, in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu sechs Wochen, sonst bis zu zwei Wochen festzusetzen.
(4)Absatz 4Bei vorsätzlich begangenen Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 können die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Energieträger, die dem Täter oder einem Beteiligten gehören, für verfallen erklärt werden. Der Wert der für verfallen erklärten Energieträger darf jedoch nicht in einem Missverhältnis zur Schwere der strafbaren Handlung stehen.Bei vorsätzlich begangenen Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, können die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Energieträger, die dem Täter oder einem Beteiligten gehören, für verfallen erklärt werden. Der Wert der für verfallen erklärten Energieträger darf jedoch nicht in einem Missverhältnis zur Schwere der strafbaren Handlung stehen.
In Kraft seit 26.02.2013 bis 31.12.9999
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