(1) Erfolgt die Anschaltung der Lichtzeichen nicht fahrtbewirkt und ergibt sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes, hat diese unter Einhaltung der erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges gemäß § 63 so spät wie möglich zu erfolgen.
(2) Erfolgt die Anschaltung der Lichtzeichen, die sich nicht unter Deckung eines Signals befinden, nicht fahrtbewirkt, hat diese unter Einhaltung der erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges gemäß § 63 so spät wie möglich zu erfolgen.
(3) Erfolgt die Anschaltung der Lichtzeichen, die sich nicht unter Deckung eines Signals befinden, nicht fahrtbewirkt und halten Schienenfahrzeuge im Nahbereich vor der Eisenbahnkreuzung, hat die Anschaltung vor der Weiterfahrt unter Einhaltung der erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges gemäß § 63 so spät wie möglich zu erfolgen.
(4) Erfolgt die Anschaltung der Lichtzeichen, die sich unter Deckung eines Signals und in Abhängigkeit zu diesem Signal befinden, nicht fahrtbewirkt, ist bei der Freistellung des deckenden Signals sicherzustellen, dass die Freistellung des deckenden Signals erst dann erfolgt, nachdem die Lichtzeichen den Straßenbenützern entsprechend der erforderlichen Annäherungszeit Halt gebieten. Für den Zeitpunkt der Freistellung des deckenden Signals darf die Fahrzeit vom deckenden Signal bis zur Eisenbahnkreuzung berücksichtigt werden, wenn zum Zeitpunkt der Freistellung des deckenden Signals die Lichtzeichen den Straßenbenützern Halt gebieten und die Fahrzeit zwischen dem deckenden Signal und der Eisenbahnkreuzung zumindest der erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges gemäß § 63 entspricht.
(5) Erfolgt die Anschaltung der Lichtzeichen, die sich unter Deckung eines Signals, jedoch ohne Abhängigkeit zu diesem deckenden Signal befinden, nicht fahrtbewirkt und obliegt dem Bediener der Lichtzeichen auch die Bedienung des deckenden Signals, hat der Bediener bei der Freistellung des deckenden Signals sicherzustellen, dass die Freistellung des deckenden Signals erst dann erfolgt, nachdem die Lichtzeichen den Straßenbenützern entsprechend der erforderlichen Annäherungszeit Halt gebieten. Muss abweichend davon das deckende Signal ohne vorherige Anschaltung der Lichtzeichen vom Bediener in Freistellung gebracht werden, hat die Anschaltung der Lichtzeichen durch den Bediener unter Einhaltung der erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges gemäß § 63 so spät wie möglich zu erfolgen.
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