Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Bei Eisenbahnkreuzungen, die durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus gesichert sind, ist der vorhandene Sichtraum gemäß § 46 Abs. 2 und § 48 von dauerhaften Sichthindernissen freizuhalten.
In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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