Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024
Die Ermittlung der Lage der Sehpunkte hat gemäß § 44 zu erfolgen, wobei ein Anhalten der Fahrzeuge vor der Eisenbahnkreuzung zugrunde zu legen ist.
In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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