Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsErfolgt die Anschaltung der Lichtzeichen mit Schranken nicht fahrtbewirkt und ergibt sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes, hat diese
1.Ziffer einsbei Lichtzeichen mit Halbschranken unter Einhaltung der jeweils erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges gemäß § 68;bei Lichtzeichen mit Halbschranken unter Einhaltung der jeweils erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges gemäß Paragraph 68 ;,
2.Ziffer 2bei Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume unter Einhaltung der jeweils erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges gemäß § 68 oderbei Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume unter Einhaltung der jeweils erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges gemäß Paragraph 68, oder
3.Ziffer 3bei Lichtzeichen mit vierteiligen Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume unter Einhaltung der jeweils erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges gemäß § 68bei Lichtzeichen mit vierteiligen Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume unter Einhaltung der jeweils erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges gemäß Paragraph 68,
so spät wie möglich zu erfolgen.
(2)Absatz 2Erfolgt die Anschaltung der Lichtzeichen mit Schranken, die sich nicht unter Deckung eines Signals befinden, nicht fahrtbewirkt, hat diese
1.Ziffer einsbei Lichtzeichen mit Halbschranken unter Einhaltung der jeweils erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges gemäß § 68;bei Lichtzeichen mit Halbschranken unter Einhaltung der jeweils erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges gemäß Paragraph 68 ;,
2.Ziffer 2bei Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume unter Einhaltung der jeweils erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges gemäß § 68 oderbei Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume unter Einhaltung der jeweils erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges gemäß Paragraph 68, oder
3.Ziffer 3bei Lichtzeichen mit vierteiligen Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume unter Einhaltung der jeweils erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges gemäß § 68bei Lichtzeichen mit vierteiligen Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume unter Einhaltung der jeweils erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges gemäß Paragraph 68,
so spät wie möglich zu erfolgen.
(3)Absatz 3Erfolgt die Anschaltung der Lichtzeichen mit Schranken, die sich nicht unter Deckung eines Signals befinden, nicht fahrtbewirkt und halten Schienenfahrzeuge im Nahbereich vor der Eisenbahnkreuzung, hat die Anschaltung vor der Weiterfahrt
1.Ziffer einsbei Lichtzeichen mit Halbschranken unter Einhaltung der jeweils erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges gemäß § 68;bei Lichtzeichen mit Halbschranken unter Einhaltung der jeweils erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges gemäß Paragraph 68 ;,
2.Ziffer 2bei Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume unter Einhaltung der jeweils erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges gemäß § 68 oderbei Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume unter Einhaltung der jeweils erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges gemäß Paragraph 68, oder
3.Ziffer 3bei Lichtzeichen mit vierteiligen Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume unter Einhaltung der jeweils erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges gemäß § 68bei Lichtzeichen mit vierteiligen Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume unter Einhaltung der jeweils erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges gemäß Paragraph 68,
so spät wie möglich zu erfolgen.
(4)Absatz 4Erfolgt die Anschaltung der Lichtzeichen mit Schranken, die sich unter Deckung eines Signals und in Abhängigkeit zu diesem Signal befinden, nicht fahrtbewirkt, ist bei der Freistellung des deckenden Signals sicherzustellen, dass die Freistellung des deckenden Signals erst dann erfolgt, nachdem
1.Ziffer einsdie Lichtzeichen mit Halbschranken entsprechend der erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges gemäß § 68;die Lichtzeichen mit Halbschranken entsprechend der erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges gemäß Paragraph 68 ;,
2.Ziffer 2die Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume entsprechend der erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges gemäß § 68 oderdie Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume entsprechend der erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges gemäß Paragraph 68, oder
3.Ziffer 3die Lichtzeichen mit vierteiligen Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume entsprechend der erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges gemäß § 68die Lichtzeichen mit vierteiligen Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume entsprechend der erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges gemäß Paragraph 68,
den Straßenbenützern Halt gebieten.Für den Zeitpunkt der Freistellung des deckenden Signals darf die Fahrzeit vom deckenden Signal bis zur Eisenbahnkreuzung in die erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges eingerechnet werden, wenn zum Zeitpunkt der Freistellung des deckenden Signals das gelbe, nicht blinkende Licht beziehungsweise das rote, nicht blinkende Licht leuchtet und sichergestellt ist, dass die Schrankenbäume die offene Endlage verlassen haben und weiters die Fahrzeit zwischen dem deckenden Signal und der Eisenbahnkreuzung ausreicht, dass die Schrankenbäume beim Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung geschlossen sind. Reicht die Fahrzeit zwischen dem deckenden Signal und der Eisenbahnkreuzung nicht aus, dass die Schrankenbäume beim Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung geschlossen sind, ist der Zeitpunkt der Freistellung des deckenden Signales so festzulegen, dass die erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges gewahrt bleibt.
(5)Absatz 5Erfolgt die Anschaltung der Lichtzeichen mit Schranken, die sich unter Deckung eines Signals, jedoch ohne Abhängigkeit zu diesem deckenden Signal befinden, nicht fahrtbewirkt und obliegt dem Bediener der Lichtzeichen mit Schranken auch die Bedienung des deckenden Signals, ist bei der Freistellung des deckenden Signals sicherzustellen, dass diese Freistellung erst dann erfolgt, nachdem
1.Ziffer einsdie Lichtzeichen mit Halbschranken mindestens entsprechend der erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges gemäß § 68 oderdie Lichtzeichen mit Halbschranken mindestens entsprechend der erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges gemäß Paragraph 68, oder
2.Ziffer 2die Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume mindestens entsprechend der erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges gemäß § 68 oderdie Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume mindestens entsprechend der erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges gemäß Paragraph 68, oder
3.Ziffer 3die Lichtzeichen mit vierteiligen Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume mindestens entsprechend der erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges gemäß § 68die Lichtzeichen mit vierteiligen Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume mindestens entsprechend der erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges gemäß Paragraph 68,
den Straßenbenützern Halt gebieten.
(6)Absatz 6Muss abweichend von Abs. 5 das deckende Signal ohne vorherige Anschaltung der Lichtzeichen mit Schranken vom Bediener freigestellt werden, hat die Anschaltung so zeitgerecht zu erfolgen, dassMuss abweichend von Absatz 5, das deckende Signal ohne vorherige Anschaltung der Lichtzeichen mit Schranken vom Bediener freigestellt werden, hat die Anschaltung so zeitgerecht zu erfolgen, dass
1.Ziffer einsbei Lichtzeichen mit Halbschranken mindestens die erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges gemäß § 68 oderbei Lichtzeichen mit Halbschranken mindestens die erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges gemäß Paragraph 68, oder
2.Ziffer 2bei Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume mindestens die erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges gemäß § 68 oderbei Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume mindestens die erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges gemäß Paragraph 68, oder
3.Ziffer 3bei Lichtzeichen mit vierteiligen Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume mindestens die erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges gemäß § 68bei Lichtzeichen mit vierteiligen Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume mindestens die erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges gemäß Paragraph 68,
gewahrt ist.
In Kraft seit 10.10.2023 bis 31.12.9999
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