Der erforderliche und der vorhandene Sichtraum sind gemäß den Bestimmungen des § 45 Abs. 2 und 3 und des § 48 zu ermitteln. Der erforderliche und der vorhandene Sichtraum sind gemäß den Bestimmungen des Paragraph 45, Absatz 2 und 3 und des Paragraph 48, zu ermitteln.
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