§ 68 EisbKrV Anschaltung der Lichtzeichen mit Schranken; erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges

EisbKrV - Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

Erfolgt die Anschaltung der Lichtzeichen mit Schranken fahrtbewirkt, ist der Zeitpunkt des Einschaltens der Lichtzeichen bei Lichtzeichen mit Schranken so zu bemessen, dass Straßenbenützer, die sich zum Zeitpunkt der Anschaltung der Lichtzeichen auf der Eisenbahnkreuzung befinden, diese noch gefahrlos verlassen können und die Schrankenbäume beim Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung geschlossen sind (erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges).

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis EisbKrV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 58 EisbKrV Standort und Bedeutung der Signale für den Eisenbahnbetrieb§ 59 EisbKrV§ 60 EisbKrV§ 61 EisbKrV Bestimmungen für geschobene Fahrten von Schienenfahrzeugen§ 62 EisbKrV Dauer des Anhaltegebotes§ 63 EisbKrV Anschaltung der Lichtzeichen; erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges§ 64 EisbKrV§ 65 EisbKrV Erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Einschaltung der Lichtzeichen und Fernüberwachung§ 66 EisbKrV Erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Einschaltung der Lichtzeichen und Triebfahrzeugführerüberwachung§ 67 EisbKrV Dauer des Anhaltegebotes§ 68 EisbKrV Anschaltung der Lichtzeichen mit Schranken; erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges§ 69 EisbKrV§ 70 EisbKrV Erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen mit Halbschranken und Fernüberwachung§ 71 EisbKrV Erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume und bei Lichtzeichen mit vierteiligen Vollschranken mit versetztem Schließe§ 72 EisbKrV§ 73 EisbKrV Erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen mit Schranken und Triebfahrzeugführerüberwachung§ 74 EisbKrV Technische Ausführung der Lichtzeichen und der Lichtzeichen mit Schranken§ 75 EisbKrV Erforderliche Länge der Einschaltstrecke bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen und der Lichtzeichen mit Schranken§ 76 EisbKrV Abschaltung der Lichtzeichen und der Lichtzeichen mit Schranken§ 77 EisbKrV Ortsschalterbetrieb§ 78 EisbKrV Vorkehrungen bei Dienstruhe ohne planmäßigen Zugverkehr
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 67 EisbKrV
§ 69 EisbKrV