Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsIn der Bescheinigung ist auszuweisen, welche Klasse von Triebfahrzeugen auf welchen bestimmten Eisenbahnen der in der Bescheinigung angeführte Triebfahrzeugführer selbständig führen und bedienen darf.
(2)Absatz 2Die Triebfahrzeuge sind in folgende Klassen einzuteilen:
1.Ziffer einsKlasse A, welche Verschublokomotiven, Bauzüge, Schienenfahrzeuge für Unterhaltungsarbeiten und alle anderen im Verschubbetrieb eingesetzten Lokomotiven umfasst;
2.Ziffer 2Klasse B, welche im Personenverkehr, im Güterverkehr, oder im Personen- und Güterverkehr eingesetzte Triebfahrzeuge umfasst.
In Kraft seit 23.04.2010 bis 31.12.9999
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