§ 149 EisbG Verzeichnis der sachverständigen Prüfer

Eisenbahngesetz 1957

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und TechnologieDie Behörde hat ein Verzeichnis der gemäß § 148 bestellten sachverständigen Prüfer zu führen und im Internet bereitzustellen.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 23.04.2010 bis 22.12.2020

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und TechnologieDie Behörde hat ein Verzeichnis der gemäß § 148 bestellten sachverständigen Prüfer zu führen und im Internet bereitzustellen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten