§ 148 EisbG Bestellung sachverständiger Prüfer

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999
§ 148.Paragraph 148,

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und TechnologieDie Behörde hat zur Begutachtung des Vorhandenseins

  1. 1.Ziffer einsder allgemeinen Fachkenntnisse für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen,
  2. 2.Ziffer 2der schienenfahrzeugbezogenen Fachkenntnisse für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen und
  3. 3.Ziffer 3der schienenbahnbezogenen Fachkenntnisse für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen
sachverständige Prüfer zu bestellen, die zuverlässig und für die jeweilige Begutachtung besonders geeignet sind. Die Bestellung hat auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erfolgen. Eine ein- und mehrmalige Wiederbestellung ist zulässig.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 23.04.2010 bis 22.12.2020
§ 148.Paragraph 148,

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und TechnologieDie Behörde hat zur Begutachtung des Vorhandenseins

  1. 1.Ziffer einsder allgemeinen Fachkenntnisse für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen,
  2. 2.Ziffer 2der schienenfahrzeugbezogenen Fachkenntnisse für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen und
  3. 3.Ziffer 3der schienenbahnbezogenen Fachkenntnisse für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen
sachverständige Prüfer zu bestellen, die zuverlässig und für die jeweilige Begutachtung besonders geeignet sind. Die Bestellung hat auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erfolgen. Eine ein- und mehrmalige Wiederbestellung ist zulässig.

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