§ 11 EisbG

EisbG - Eisenbahngesetz 1957

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Ist die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde von der Klärung der Vorfrage abhängig,

a)

ob eine Beförderungseinrichtung als Eisenbahn (§ 1) oder

b)

als welche der im § 1 angeführten Eisenbahnen eine Eisenbahn oder

c)

ob ein Verkehr als Werksverkehr (§ 17b Abs. 2) oder beschränkt-öffentlicher Verkehr (§ 17b Abs. 3) oder

d)

ob eine Anlage als Eisenbahnanlage (§ 10) zu gelten hat oder

e)

ob eine erhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Benützung eines Grundes oder Gebäudes im Sinne des § 18c erfolgen würde,

so ist vorher die Entscheidung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie einzuholen.

In Kraft seit 27.07.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 EisbG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 EisbG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

6 Entscheidungen zu § 11 EisbG


Entscheidungen zu § 11 EisbG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 EisbG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 EisbG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis EisbG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10b EisbG
§ 12 EisbG