§ 11 EisbG Entscheidung über Vorfragen

EisbG - Eisenbahngesetz 1957

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
§ 11.Paragraph 11,

Ist die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde von der Klärung der Vorfrage abhängig,

  1. a)Litera aob eine Beförderungseinrichtung als Eisenbahn (§ 1) oderob eine Beförderungseinrichtung als Eisenbahn (Paragraph eins,) oder
  2. b)Litera bals welche der im § 1 angeführten Eisenbahnen eine Eisenbahn oderals welche der im Paragraph eins, angeführten Eisenbahnen eine Eisenbahn oder
  3. c)Litera cob ein Verkehr als Werksverkehr (§ 17b Abs. 2) oder beschränkt-öffentlicher Verkehr (§ 17b Abs. 3) oderob ein Verkehr als Werksverkehr (Paragraph 17 b, Absatz 2,) oder beschränkt-öffentlicher Verkehr (Paragraph 17 b, Absatz 3,) oder
  4. d)Litera dob eine Anlage als Eisenbahnanlage (§ 10) zu gelten hat oderob eine Anlage als Eisenbahnanlage (Paragraph 10,) zu gelten hat oder
  5. e)Litera eob eine erhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Benützung eines Grundes oder Gebäudes im Sinne des § 18c erfolgen würde,ob eine erhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Benützung eines Grundes oder Gebäudes im Sinne des Paragraph 18 c, erfolgen würde,
so ist vorher die Entscheidung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie einzuholen.
In Kraft seit 27.07.2006 bis 31.12.9999
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