§ 11 EisbG

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2006 bis 31.12.9999

2. Teil

Zuständigkeiten und Aufgaben der Eisenbahnbehörden

Entscheidung über Vorfragen

§ 11. Ist die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde von der Klärung der Vorfrage abhängig,

a)

ob eine Beförderungseinrichtung als Eisenbahn (§ 1) oder

b)

als welche der im § 1 angeführten Eisenbahnen eine Eisenbahn oder

c)

ob ein Verkehr als Werksverkehr (§ 51 Abs. 3§ 17b Abs. 2) oder beschränkt-öffentlicher Verkehr (§ 51 Abs. 4§ 17b Abs. 3) oder

d)

ob eine Anlage als Eisenbahnanlage (§ 10) zu gelten hat oder

e)

ob eine erhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Benützung eines Grundes oder Gebäudes im Sinne des § 18 Abs. 4 § 18c erfolgen würde,

so ist vorher die Entscheidung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie einzuholen.

Stand vor dem 26.07.2006

In Kraft vom 01.05.2004 bis 26.07.2006

2. Teil

Zuständigkeiten und Aufgaben der Eisenbahnbehörden

Entscheidung über Vorfragen

§ 11. Ist die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde von der Klärung der Vorfrage abhängig,

a)

ob eine Beförderungseinrichtung als Eisenbahn (§ 1) oder

b)

als welche der im § 1 angeführten Eisenbahnen eine Eisenbahn oder

c)

ob ein Verkehr als Werksverkehr (§ 51 Abs. 3§ 17b Abs. 2) oder beschränkt-öffentlicher Verkehr (§ 51 Abs. 4§ 17b Abs. 3) oder

d)

ob eine Anlage als Eisenbahnanlage (§ 10) zu gelten hat oder

e)

ob eine erhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Benützung eines Grundes oder Gebäudes im Sinne des § 18 Abs. 4 § 18c erfolgen würde,

so ist vorher die Entscheidung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie einzuholen.

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