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2. Teil
Zuständigkeiten und Aufgaben der Eisenbahnbehörden
Entscheidung über Vorfragen
§ 11. Ist die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde von der Klärung der Vorfrage abhängig,
a) | ob eine Beförderungseinrichtung als Eisenbahn (§ 1) oder | |||||||||
b) | als welche der im § 1 angeführten Eisenbahnen eine Eisenbahn oder | |||||||||
c) | ob ein Verkehr als Werksverkehr ( | |||||||||
d) | ob eine Anlage als Eisenbahnanlage (§ 10) zu gelten hat oder | |||||||||
e) | ob eine erhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Benützung eines Grundes oder Gebäudes im Sinne des | |||||||||
so ist vorher die Entscheidung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie einzuholen. |
2. Teil
Zuständigkeiten und Aufgaben der Eisenbahnbehörden
Entscheidung über Vorfragen
§ 11. Ist die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde von der Klärung der Vorfrage abhängig,
a) | ob eine Beförderungseinrichtung als Eisenbahn (§ 1) oder | |||||||||
b) | als welche der im § 1 angeführten Eisenbahnen eine Eisenbahn oder | |||||||||
c) | ob ein Verkehr als Werksverkehr ( | |||||||||
d) | ob eine Anlage als Eisenbahnanlage (§ 10) zu gelten hat oder | |||||||||
e) | ob eine erhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Benützung eines Grundes oder Gebäudes im Sinne des | |||||||||
so ist vorher die Entscheidung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie einzuholen. |