§ 11 EisbG Entscheidung über Vorfragen

Eisenbahngesetz 1957

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2006 bis 31.12.9999
§ 11.Paragraph 11,

Ist die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde von der Klärung der Vorfrage abhängig,

  1. a)Litera aob eine Beförderungseinrichtung als Eisenbahn (§ 1) oderob eine Beförderungseinrichtung als Eisenbahn (Paragraph eins,) oder
  2. b)Litera bals welche der im § 1 angeführten Eisenbahnen eine Eisenbahn oderals welche der im Paragraph eins, angeführten Eisenbahnen eine Eisenbahn oder
  3. c)Litera cob ein Verkehr als Werksverkehr (§ 51 Abs. 3§ 17b Abs. 2) oder beschränkt-öffentlicher Verkehr (§ 51 Abs. 4§ 17b Abs. 3) oderob ein Verkehr als Werksverkehr (Paragraph 5117 b, Absatz 32,) oder beschränkt-öffentlicher Verkehr (Paragraph 5117 b, Absatz 43,) oder
  4. d)Litera dob eine Anlage als Eisenbahnanlage (§ 10) zu gelten hat oderob eine Anlage als Eisenbahnanlage (Paragraph 10,) zu gelten hat oder
  5. e)Litera eob eine erhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Benützung eines Grundes oder Gebäudes im Sinne des § 18 Abs. 4 § 18c erfolgen würde,ob eine erhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Benützung eines Grundes oder Gebäudes im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4 c, erfolgen würde,
so ist vorher die Entscheidung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie einzuholen.

Stand vor dem 26.07.2006

In Kraft vom 01.05.2004 bis 26.07.2006
§ 11.Paragraph 11,

Ist die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde von der Klärung der Vorfrage abhängig,

  1. a)Litera aob eine Beförderungseinrichtung als Eisenbahn (§ 1) oderob eine Beförderungseinrichtung als Eisenbahn (Paragraph eins,) oder
  2. b)Litera bals welche der im § 1 angeführten Eisenbahnen eine Eisenbahn oderals welche der im Paragraph eins, angeführten Eisenbahnen eine Eisenbahn oder
  3. c)Litera cob ein Verkehr als Werksverkehr (§ 51 Abs. 3§ 17b Abs. 2) oder beschränkt-öffentlicher Verkehr (§ 51 Abs. 4§ 17b Abs. 3) oderob ein Verkehr als Werksverkehr (Paragraph 5117 b, Absatz 32,) oder beschränkt-öffentlicher Verkehr (Paragraph 5117 b, Absatz 43,) oder
  4. d)Litera dob eine Anlage als Eisenbahnanlage (§ 10) zu gelten hat oderob eine Anlage als Eisenbahnanlage (Paragraph 10,) zu gelten hat oder
  5. e)Litera eob eine erhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Benützung eines Grundes oder Gebäudes im Sinne des § 18 Abs. 4 § 18c erfolgen würde,ob eine erhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Benützung eines Grundes oder Gebäudes im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4 c, erfolgen würde,
so ist vorher die Entscheidung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie einzuholen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten