§ 9 EisbG

EisbG - Eisenbahngesetz 1957

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Gemeinsame Sicherheitsmethoden, die von der Europäischen Kommission erlassen werden, sind Methoden zur Beschreibung der Art und Weise, wie Folgendes bewertet wird:

1.

das bestehende Sicherheitsniveau

a)

für den Bau und den Betrieb von Haupt- und vernetzten Nebenbahnen;

b)

für den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen;

c)

für den Verkehr auf solchen Eisenbahnen;

2.

die Erreichung der gemeinsamen Sicherheitsziele

a)

für den Bau und den Betrieb von Haupt- und vernetzten Nebenbahnen;

b)

für den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen;

c)

für den Verkehr auf solchen Eisenbahnen;

3.

die bestehenden Anforderungen an die Sicherheit

a)

des Betriebes von Haupt- und vernetzten Nebenbahnen;

b)

des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen;

c)

des Verkehrs auf solchen Eisenbahnen.

In Kraft seit 27.07.2006 bis 31.12.9999
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