§ 10b EisbG

EisbG - Eisenbahngesetz 1957

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Akteure sind Eisenbahnunternehmen und andere natürliche oder juristische Personen, die die Sicherheit des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und des Verkehrs auf Eisenbahnen potentiell beeinflussen können.

(2) Akteure sind insbesondere:

1.

Hersteller, das sind natürliche oder juristische Personen, die Produkte in Gestalt von Interoperabilitätskomponenten, Teilsystemen oder Schienenfahrzeugen herstellen bzw. konstruieren oder herstellen lassen, und die diese Produkte unter ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Marke in Verkehr bringen;

2.

Instandhaltungsbetriebe;

3.

Halter;

4.

Dienstleister;

5.

Beförderer, das sind natürliche oder juristische Personen, die Beförderungen nach Maßgabe eines Beförderungsvertrages durchführen;

6.

Absender, das sind natürliche oder juristische Personen, die Güter entweder für sich selbst oder einen Dritten versenden;

7.

Empfänger, das sind natürliche oder juristische Personen, die Güter nach Maßgabe eines Beförderungsvertrages erhalten; wenn die Beförderung der Güter ohne Beförderungsvertrag erfolgt, gilt die natürliche oder juristische Person, die die Güter bei deren Ankunft übernimmt, als Empfänger;

8.

Verlader, das sind natürliche oder juristische Personen, die verpackte Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks in oder auf einen Wagen oder Container verladen oder die einen Container, einen Schüttgutcontainer, einen Gascontainer mit mehreren Elementen, einen Tankcontainer oder einen ortsbeweglichen Tank auf einen Wagen verladen;

9.

Entlader, das sind natürliche oder juristische Personen:

a)

die einen Container, einen Schüttgutcontainer, einen Gascontainer mit mehreren Elementen, einen Tankcontainer oder einen ortsbeweglichen Tank von einem Wagen entladen;

b)

die verpackte Güter, Kleincontainer, oder ortsbewegliche Tanks von einem Wagen oder Container entladen; oder

c)

die Güter aus einem Tank (Tankwagen, abnehmbarem Tank, ortsbeweglichem Tank oder Tankcontainer) oder aus einem Batteriewagen oder Gascontainer mit mehreren Elementen oder aus einem Wagen, Großcontainer oder Kleincontainer für Güter in loser Schüttung oder einem Schüttcontainer entladen;

10.

Befüller, das sind natürliche oder juristische Personen, die Güter in einen Tank (einschließlich Tankwagen, Wagen mit abnehmbarem Tank, ortsbeweglichen Tank oder Tankcontainer), in einen Wagen, Großcontainer oder Kleincontainer für Güter in loser Schüttung oder in einen Batteriewagen oder Gascontainer mit mehreren Elementen einfüllen;

11.

Entleerer, das sind natürliche oder juristische Personen, die Güter aus einem Tank (einschließlich Tankwagen, Wagen mit abnehmbarem Tank, ortsbeweglichen Tank oder Tankcontainer), einem Wagen, einem Großcontainer oder Kleincontainer für Güter in loser Schüttung oder aus einem Batteriewagen oder Gascontainer mit mehreren Elementen entleeren.

In Kraft seit 23.12.2020 bis 31.12.9999
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