Norm: EisbG §11EKHG §19 Abs2
Rechtssatz: Die Frage, ob eine Eisenbahn im Sinn des § 19 Abs 2 EKHG am Unfall beteiligt war, kann von den Gerichten entschieden und es muß nicht gemäß § 11 EisbG die Entscheidung der Verwaltungsbehörde eingeholt werden, weil es nicht darauf ankommt, ob die am Unfall beteiligte Beförderungseinrichtung als Eisenbahn im Sinn des Eisenbahngesetzes zu gelten hat. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EisbG §11
Rechtssatz: Eine Entscheidung des BM f V u E über die Qualifikation einer Schienenbahn nach dem EisbG ist nur dann einzuholen, wenn ein Verschulden eines Eisenbahnbediensteten in einem Verstoß gegen spezielle eisenbahnrechtliche Bestimmungen erblickt werden könnte. Entscheidungstexte 2 Ob 80/66 Entscheidungstext OGH 29.04.1966 2 Ob 80/66 Veröff: ZVR 1967/101 S... mehr lesen...