Unter gemeinsamen Sicherheitszielen, die von der Europäischen Kommission erlassen werden, versteht man die Beschreibung des Sicherheitsniveaus, das mindestens erreicht werden muss:
1. | für den Bau und den Betrieb von Haupt- und vernetzten Nebenbahnen; | |||||||||
2. | für den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen; | |||||||||
3. | für den Verkehr auf solchen Eisenbahnen. |
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