Unter gemeinsamen Sicherheitszielen, die von der Europäischen Kommission erlassen werden, versteht man die Beschreibung des Sicherheitsniveaus, das mindestens erreicht werden muss:
1.Ziffer einsfür den Bau und den Betrieb von Haupt- und vernetzten Nebenbahnen;
2.Ziffer 2für den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen;
3.Ziffer 3für den Verkehr auf solchen Eisenbahnen.
In Kraft seit 27.07.2006 bis 31.12.9999
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