Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsEine Konzession ist erforderlich:
1.Ziffer einszum Bau und zum Betrieb von sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf Straßenbahnen und nicht vernetzten Nebenbahnen;
2.Ziffer 2zum Bau und zum Betrieb von Hauptbahnen und von vernetzten Nebenbahnen;
(2)Absatz 2Keine Konzession ist erforderlich:
1.Ziffer einszum Bau und zum Betrieb bundeseigener Haupt- und vernetzter bundeseigener Nebenbahnen;
2.Ziffer 2zum Bau und zum Betrieb von sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf nicht vernetzten bundeseigenen Nebenbahnen.
In Kraft seit 27.11.2015 bis 31.12.9999
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