§ 43 EisbEG

Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2011 bis 31.12.9999

(1) Die im Enteignungsverfahren erlassenen Bescheide (§§ 18 und 37) werden nach den Vorschriften zugestellt, die für diesind mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Zustellung zu eigenen Handen maßgebend sindan einen Ersatzempfänger ist zulässig.

(2) Aufgehoben; (EGVG. 1950, BGBl Nr. 172, Art. III Abs. 1; AVG. 1950, BGBl. Nr. 172, § 11.)

Stand vor dem 30.04.2011

In Kraft vom 15.04.1954 bis 30.04.2011

(1) Die im Enteignungsverfahren erlassenen Bescheide (§§ 18 und 37) werden nach den Vorschriften zugestellt, die für diesind mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Zustellung zu eigenen Handen maßgebend sindan einen Ersatzempfänger ist zulässig.

(2) Aufgehoben; (EGVG. 1950, BGBl Nr. 172, Art. III Abs. 1; AVG. 1950, BGBl. Nr. 172, § 11.)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten