§ 43 EisbEG

Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie im Enteignungsverfahren erlassenen Bescheide (§§ 18 und 37) werden nach den Vorschriften zugestellt, die für die Zustellung zu eigenen Handen maßgebend sind.Die im Enteignungsverfahren erlassenen Bescheide (Paragraphen 18 und 37) werden nach den Vorschriften zugestellt, die für die Zustellung zu eigenen Handen maßgebend sind.
  2. (1)Absatz einsDie im Enteignungsverfahren erlassenen Bescheide (§§ 18 und 37) sind mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Zustellung an einen Ersatzempfänger ist zulässig.Die im Enteignungsverfahren erlassenen Bescheide (Paragraphen 18 und 37) sind mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Zustellung an einen Ersatzempfänger ist zulässig.
  3. (2)Absatz 2Aufgehoben; (EGVG. 1950, BGBl Nr. 172, Art. III Abs. 1; AVG. 1950, BGBl. Nr. 172, § 11.)Aufgehoben; (EGVG. 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172, Art. römisch III Absatz eins ;, AVG. 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172, Paragraph 11,)

Stand vor dem 30.04.2011

In Kraft vom 15.04.1954 bis 30.04.2011
  1. (1)Absatz einsDie im Enteignungsverfahren erlassenen Bescheide (§§ 18 und 37) werden nach den Vorschriften zugestellt, die für die Zustellung zu eigenen Handen maßgebend sind.Die im Enteignungsverfahren erlassenen Bescheide (Paragraphen 18 und 37) werden nach den Vorschriften zugestellt, die für die Zustellung zu eigenen Handen maßgebend sind.
  2. (1)Absatz einsDie im Enteignungsverfahren erlassenen Bescheide (§§ 18 und 37) sind mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Zustellung an einen Ersatzempfänger ist zulässig.Die im Enteignungsverfahren erlassenen Bescheide (Paragraphen 18 und 37) sind mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Zustellung an einen Ersatzempfänger ist zulässig.
  3. (2)Absatz 2Aufgehoben; (EGVG. 1950, BGBl Nr. 172, Art. III Abs. 1; AVG. 1950, BGBl. Nr. 172, § 11.)Aufgehoben; (EGVG. 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172, Art. römisch III Absatz eins ;, AVG. 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172, Paragraph 11,)

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