§ 14 EisbEG

Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie nach § 12 zu überreichenden Verzeichnisse und Grundeinlösungspläne sind vor der Bau- und Enteignungsverhandlung wenigstens acht Tage in der betreffenden Ortsgemeinde zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. (BGBl. Nr. 277/1925, Artikel 52 Z. III.)Die nach Paragraph 12, zu überreichenden Verzeichnisse und Grundeinlösungspläne sind vor der Bau- und Enteignungsverhandlung wenigstens acht Tage in der betreffenden Ortsgemeinde zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925,, Artikel 52 Z. römisch III.)
  2. (2)Absatz 2Zugleich ist durch eine in der Gemeinde anzuschlagende und in ortsüblicher Weise kundzumachende Verlautbarung der Ort der Einsicht, sowie der Tag, von dem an Einsicht genommen werden kann, und die Frist, innerhalb deren jeder Beteiligte bei der Bezirksverwaltungsbehörde Einwendungen gegen die begehrte Enteignung mündlich oder schriftlich vorbringen kann, bekanntzugeben.
  3. (3)Absatz 3Die in diesen Verlautbarungen enthaltenen Zeitbestimmungen sind unter Angabe der durch die beabsichtigte Anlage berührten Katastralgemeinden durch ein Edikt bekanntzugeben, das einmal in die für amtliche Kundmachungen bestimmte Landeszeitung einzuschalten ist.
  4. (1)Absatz einsZur mündlichen Verhandlung sind die Parteien und die Gemeinden, in deren Sprengeln die in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte liegen, zu laden.
  5. (2)Absatz 2Das den Gemeinden in Abs. 1 eingeräumte Recht fällt in deren eigenen Wirkungsbereich.Das den Gemeinden in Absatz eins, eingeräumte Recht fällt in deren eigenen Wirkungsbereich.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 15.04.1954 bis 31.12.2004
  1. (1)Absatz einsDie nach § 12 zu überreichenden Verzeichnisse und Grundeinlösungspläne sind vor der Bau- und Enteignungsverhandlung wenigstens acht Tage in der betreffenden Ortsgemeinde zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. (BGBl. Nr. 277/1925, Artikel 52 Z. III.)Die nach Paragraph 12, zu überreichenden Verzeichnisse und Grundeinlösungspläne sind vor der Bau- und Enteignungsverhandlung wenigstens acht Tage in der betreffenden Ortsgemeinde zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925,, Artikel 52 Z. römisch III.)
  2. (2)Absatz 2Zugleich ist durch eine in der Gemeinde anzuschlagende und in ortsüblicher Weise kundzumachende Verlautbarung der Ort der Einsicht, sowie der Tag, von dem an Einsicht genommen werden kann, und die Frist, innerhalb deren jeder Beteiligte bei der Bezirksverwaltungsbehörde Einwendungen gegen die begehrte Enteignung mündlich oder schriftlich vorbringen kann, bekanntzugeben.
  3. (3)Absatz 3Die in diesen Verlautbarungen enthaltenen Zeitbestimmungen sind unter Angabe der durch die beabsichtigte Anlage berührten Katastralgemeinden durch ein Edikt bekanntzugeben, das einmal in die für amtliche Kundmachungen bestimmte Landeszeitung einzuschalten ist.
  4. (1)Absatz einsZur mündlichen Verhandlung sind die Parteien und die Gemeinden, in deren Sprengeln die in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte liegen, zu laden.
  5. (2)Absatz 2Das den Gemeinden in Abs. 1 eingeräumte Recht fällt in deren eigenen Wirkungsbereich.Das den Gemeinden in Absatz eins, eingeräumte Recht fällt in deren eigenen Wirkungsbereich.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten