Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
SchadstofflisteLuft
1.Ziffer einsSchwefeloxide und sonstige Schwefelverbindungen;
2.Ziffer 2Stickstoffoxide und sonstige Stickstoffverbindungen;
3.Ziffer 3Kohlenmonoxid;
4.Ziffer 4Flüchtige organische Verbindungen;
5.Ziffer 5Metalle und Metallverbindungen;
6.Ziffer 6Staub, einschließlich Feinpartikel;
7.Ziffer 7Asbest (Schwebeteilchen und Fasern);
8.Ziffer 8Chlor und Chlorverbindungen;
9.Ziffer 9Fluor und Fluorverbindungen;
10.Ziffer 10Arsen und Arsenverbindungen;
11.Ziffer 11Zyanide;
12.Ziffer 12Stoffe und Gemische mit nachgewiesenermaßen karzinogenen, mutagenen oder sich möglicherweise auf die Fortpflanzung auswirkenden Eigenschaften, die sich über die Luft auswirken;
13.Ziffer 13Polychlordibenzodioxine und Polychlordibenzofurane;
1.Ziffer einsHalogenorganische Verbindungen und Stoffe, die im wässrigen Milieu halogenorganische Verbindungen bilden;
2.Ziffer 2Phosphororganische Verbindungen;
3.Ziffer 3Zinnorganische Verbindungen;
4.Ziffer 4Stoffe und Gemische mit nachgewiesenermaßen in wässrigem Milieu oder über wässriges Milieu übertragbaren karzinogenen, mutagenen oder sich möglicherweise auf die Fortpflanzung auswirkenden Eigenschaften;
5.Ziffer 5Persistente Kohlenwasserstoffe sowie beständige und bioakkumulierbare organische Giftstoffe;
6.Ziffer 6Zyanide;
7.Ziffer 7Metalle und Metallverbindungen;
8.Ziffer 8Arsen und Arsenverbindungen;
9.Ziffer 9Biozide und Pflanzenschutzmittel;
10.Ziffer 10Schwebestoffe;
11.Ziffer 11Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate);
12.Ziffer 12Stoffe, die sich ungünstig auf den Sauerstoffgehalt auswirken (und sich mittels Parametern wie BSB und CSB usw. messen lassen);
13.Ziffer 13Stoffe, die in Anhang E, Abschnitt II des WRG 1959 angeführt sind.Stoffe, die in Anhang E, Abschnitt römisch II des WRG 1959 angeführt sind.
In Kraft seit 31.12.2023 bis 31.12.9999
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