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(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung Inhalt, Umfang, Form, Abgabeadresse und Zeitpunkt der Abgabe der Emissionserklärung, das bei der Ermittlung der Emissionen einzuhaltende Verfahren sowie Inhalt und Form des Anlagenbuches näher zu regeln.
(3) Die Behörde hat die Daten der Emissionserklärung den mit der Vollziehung bundesgesetzlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Luftreinhaltung befassten Behörden auf Verlangen mitzuteilen. Daten, die Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse ermöglichen, dürfen ohne Zustimmung des Betreibers nicht veröffentlicht werden. Die Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. Nr. 287/1987, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 und des UIG werden dadurch nicht berührt.
(4) Die Behörde hat die eingebrachten Emissionserklärungen innerhalb von drei Monaten nach ihrem Einlangen auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen.
(5) Die Umweltbundesamt GmbH hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 6 Abs. 2 Umweltkontrollgesetz, BGBl. I Nr. 152/1998, ein Zugriffsrecht auf die eingebrachten Emissionserklärungen.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung Inhalt, Umfang, Form, Abgabeadresse und Zeitpunkt der Abgabe der Emissionserklärung, das bei der Ermittlung der Emissionen einzuhaltende Verfahren sowie Inhalt und Form des Anlagenbuches näher zu regeln.
(3) Die Behörde hat die Daten der Emissionserklärung den mit der Vollziehung bundesgesetzlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Luftreinhaltung befassten Behörden auf Verlangen mitzuteilen. Daten, die Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse ermöglichen, dürfen ohne Zustimmung des Betreibers nicht veröffentlicht werden. Die Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. Nr. 287/1987, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 und des UIG werden dadurch nicht berührt.
(4) Die Behörde hat die eingebrachten Emissionserklärungen innerhalb von drei Monaten nach ihrem Einlangen auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen.
(5) Die Umweltbundesamt GmbH hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 6 Abs. 2 Umweltkontrollgesetz, BGBl. I Nr. 152/1998, ein Zugriffsrecht auf die eingebrachten Emissionserklärungen.