1. | Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - mit 1. Jänner 2002 in Kraft. |
(Anm.: Z 2 bis 11 betrifft andere Rechtsvorschriften)
12. | Der Art. 46 (Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) ist auf Disziplinarvergehen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 begangen werden. |
(Anm.: Z 13 bis 30 betrifft andere Rechtsvorschriften)
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