Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
§ 59 Abs. 4 DSt (Art. IV) ist auf Anträge und Mitteilungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 bei der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission einlangen.
In Kraft seit 29.12.2007 bis 31.12.9999
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