Art. 2 § 35d DSG Vorsitz und Beschlussfassung

DSG - Datenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
  1. (1)Absatz einsDer Vorsitz des Parlamentarischen Datenschutzkomitees wechselt jährlich zwischen den Mitgliedern. Die Reihenfolge ist in der Geschäftsordnung festzulegen. Bei Bedarf bestimmt das Parlamentarische Datenschutzkomitee aus seiner Mitte eine Stellvertretung, die ebenfalls jährlich wechselt; der Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden des Parlamentarischen Datenschutzkomitees in dessen Abwesenheit. Der Vorsitzende des Parlamentarischen Datenschutzkomitees hat dem Präsidenten des Nationalrates rechtzeitig einen Entwurf betreffend die für die Aufgabenerfüllung des Parlamentarischen Datenschutzkomitees erforderlichen Ressourcen als Grundlage für die Erstellung des Voranschlagsentwurfs gemäß § 14 Abs. 2 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 zu unterbreiten.Der Vorsitz des Parlamentarischen Datenschutzkomitees wechselt jährlich zwischen den Mitgliedern. Die Reihenfolge ist in der Geschäftsordnung festzulegen. Bei Bedarf bestimmt das Parlamentarische Datenschutzkomitee aus seiner Mitte eine Stellvertretung, die ebenfalls jährlich wechselt; der Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden des Parlamentarischen Datenschutzkomitees in dessen Abwesenheit. Der Vorsitzende des Parlamentarischen Datenschutzkomitees hat dem Präsidenten des Nationalrates rechtzeitig einen Entwurf betreffend die für die Aufgabenerfüllung des Parlamentarischen Datenschutzkomitees erforderlichen Ressourcen als Grundlage für die Erstellung des Voranschlagsentwurfs gemäß Paragraph 14, Absatz 2, des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 zu unterbreiten.
  2. (2)Absatz 2Das Parlamentarische Datenschutzkomitee ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Es fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Ein befangenes Mitglied hat sich seiner Stimme zu enthalten; ansonsten ist Stimmenthaltung unzulässig.
  3. (3)Absatz 3Die Sitzungen des Parlamentarischen Datenschutzkomitees können auch als Telefon- oder Videokonferenz (auch in hybrider Form) stattfinden. Mitglieder, die durch Telefon- oder Videokonferenz zugeschaltet sind, gelten als anwesend. Eine Beschlussfassung auf schriftlichem oder elektronischem Weg im Umlaufverfahren ist zulässig. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung des Parlamentarischen Datenschutzkomitees.
  4. (4)Absatz 4Das Parlamentarische Datenschutzkomitee hat sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung zu geben. Die Geschäftsordnung hat insbesondere Regelungen über die Reihenfolge des Vorsitzes und gegebenenfalls der Stellvertretung sowie über die Arbeitsweise des Parlamentarischen Datenschutzkomitees zu enthalten. In der Geschäftsordnung können einzelne Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte und bestimmten verfahrensrechtlichen Angelegenheiten betraut werden. Bis zum Beschluss der Geschäftsordnung lädt das an Jahren älteste Mitglied zur Sitzung ein und leitet diese.
In Kraft seit 15.07.2024 bis 31.12.9999
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