Art. 2 § 39 DSG

DSG - Datenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person für die in § 36 Abs. 1 genannten Zwecke ist nur zulässig, wenn die Verarbeitung unbedingt erforderlich ist und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen getroffen werden und

1.

die Verarbeitung gemäß § 38 zulässig ist oder

2.

sie sich auf Daten bezieht, die die betroffene Person offensichtlich selbst öffentlich gemacht hat.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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