Art. 2 § 43 DSG

Datenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Der Datenschutzrat gibt sich mit Beschluß eine Geschäftsordnung.

(2) Der DatenschutzratVerantwortliche hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende zu wählen. Die Funktionsperiode des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden dauert – unbeschadet des § 42 Abs. 5 – fünf Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig.

(3) Die Geschäftsführung des Datenschutzrates obliegt dem Bundeskanzleramt. Der Bundeskanzler hat das hiefür notwendige Personalbetroffenen Person zumindest die folgenden Informationen zur Verfügung zu stellen. Bei ihrer Tätigkeit für:

1.

den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen,

2.

gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten,

3.

die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden,

4.

das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Aufsichtsbehörde sowie deren Kontaktdaten,

5.

das Bestehen eines Rechts auf Auskunft und Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten und Einschränkung der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der betroffenen Person durch den Verantwortlichen.

(2) Zusätzlich zu den Datenschutzrat sindin Abs. 1 genannten Informationen hat der Verantwortliche der betroffenen Person in besonderen Fällen die Bedienstetenfolgenden zusätzlichen Informationen zu erteilen, um die Ausübung der Rechte der betroffenen Person zu ermöglichen:

1.

die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,

2.

die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,

3.

gegebenenfalls die Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten, auch der Empfänger in Drittländern oder in internationalen Organisationen,

4.

erforderlichenfalls weitere Informationen, insbesondere wenn die personenbezogenen Daten ohne Wissen der betroffenen Person erhoben werden.

(3) Im Fall der Erhebung der personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person müssen der betroffenen Person die Informationen nach den Vorgaben des Bundeskanzleramtes fachlich anAbs. 1 und 2 zum Zeitpunkt der Erhebung vorliegen. In allen übrigen Fällen findet Art. 14 Abs. 3 DSGVO Anwendung. Die Information gemäß Abs. 1 und 2 kann entfallen, wenn die WeisungenDaten nicht durch Befragung des Vorsitzenden des Datenschutzrates gebundenBetroffenen, sondern durch Übermittlung von Daten aus anderen Aufgabengebieten desselben Verantwortlichen oder aus Anwendungen anderer Verantwortlicher ermittelt und die Datenverarbeitung durch Gesetz vorgesehen ist.

(4) Die Unterrichtung der betroffenen Person gemäß Abs. 2 kann soweit und solange aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden, wie dies im Einzelfall unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist

1.

zur Gewährleistung, dass die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung nicht beeinträchtigt werden, insbesondere durch die Behinderung behördlicher oder gerichtlicher Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren,

2.

zum Schutz der öffentlichen Sicherheit,

3.

zum Schutz der nationalen Sicherheit,

4.

zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich,

5.

zum Schutz der militärischen Eigensicherung oder

6.

zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2000 bis 24.05.2018

(1) Der Datenschutzrat gibt sich mit Beschluß eine Geschäftsordnung.

(2) Der DatenschutzratVerantwortliche hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende zu wählen. Die Funktionsperiode des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden dauert – unbeschadet des § 42 Abs. 5 – fünf Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig.

(3) Die Geschäftsführung des Datenschutzrates obliegt dem Bundeskanzleramt. Der Bundeskanzler hat das hiefür notwendige Personalbetroffenen Person zumindest die folgenden Informationen zur Verfügung zu stellen. Bei ihrer Tätigkeit für:

1.

den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen,

2.

gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten,

3.

die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden,

4.

das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Aufsichtsbehörde sowie deren Kontaktdaten,

5.

das Bestehen eines Rechts auf Auskunft und Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten und Einschränkung der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der betroffenen Person durch den Verantwortlichen.

(2) Zusätzlich zu den Datenschutzrat sindin Abs. 1 genannten Informationen hat der Verantwortliche der betroffenen Person in besonderen Fällen die Bedienstetenfolgenden zusätzlichen Informationen zu erteilen, um die Ausübung der Rechte der betroffenen Person zu ermöglichen:

1.

die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,

2.

die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,

3.

gegebenenfalls die Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten, auch der Empfänger in Drittländern oder in internationalen Organisationen,

4.

erforderlichenfalls weitere Informationen, insbesondere wenn die personenbezogenen Daten ohne Wissen der betroffenen Person erhoben werden.

(3) Im Fall der Erhebung der personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person müssen der betroffenen Person die Informationen nach den Vorgaben des Bundeskanzleramtes fachlich anAbs. 1 und 2 zum Zeitpunkt der Erhebung vorliegen. In allen übrigen Fällen findet Art. 14 Abs. 3 DSGVO Anwendung. Die Information gemäß Abs. 1 und 2 kann entfallen, wenn die WeisungenDaten nicht durch Befragung des Vorsitzenden des Datenschutzrates gebundenBetroffenen, sondern durch Übermittlung von Daten aus anderen Aufgabengebieten desselben Verantwortlichen oder aus Anwendungen anderer Verantwortlicher ermittelt und die Datenverarbeitung durch Gesetz vorgesehen ist.

(4) Die Unterrichtung der betroffenen Person gemäß Abs. 2 kann soweit und solange aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden, wie dies im Einzelfall unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist

1.

zur Gewährleistung, dass die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung nicht beeinträchtigt werden, insbesondere durch die Behinderung behördlicher oder gerichtlicher Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren,

2.

zum Schutz der öffentlichen Sicherheit,

3.

zum Schutz der nationalen Sicherheit,

4.

zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich,

5.

zum Schutz der militärischen Eigensicherung oder

6.

zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

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