Art. 2 § 35b DSG

DSG - Datenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Parlamentarischen Datenschutzkomitees werden auf Vorschlag des Hauptausschusses vom Nationalrat mit Zustimmung des Bundesrates für eine Funktionsperiode von fünf Jahren gewählt; die Wiederwahl ist zulässig. Die Anzahl der Mitglieder hat mindestens drei und höchstens sechs zu betragen. Dem Vorschlag des Hauptausschusses hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung durch den Präsidenten des Nationalrates voranzugehen. Der Vorschlag des Hauptausschusses, die Wahl durch den Nationalrat und die Zustimmung des Bundesrates bedürfen jeweils der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Mitglieder des Parlamentarischen Datenschutzkomitees leisten vor Antritt ihres Amtes dem Bundespräsidenten die Angelobung.
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder des Parlamentarischen Datenschutzkomitees haben
    1. 1.Ziffer einsüber ein abgeschlossenes Studium zu verfügen, wobei es sich bei mindestens der Hälfte der Mitglieder um ein rechtswissenschaftliches Studium handeln muss,
    2. 2.Ziffer 2die persönliche und fachliche Eignung durch eine entsprechende Vorbildung und mindestens fünfjährige einschlägige Berufserfahrung aufzuweisen und
    3. 3.Ziffer 3über Kenntnisse des österreichischen und europäischen Datenschutzrechts, der Grundrechte, des Parlamentsrechts und des parlamentarischen Verfahrens zu verfügen.
  3. (3)Absatz 3Zum Mitglied des Parlamentarischen Datenschutzkomitees dürfen nicht bestellt werden:
    1. 1.Ziffer einsMitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, ferner der Präsident des Rechnungshofes und die Mitglieder der Volksanwaltschaft sowie Direktoren der Landesrechnungshöfe und Landesvolksanwälte,
    2. 2.Ziffer 2Personen, die eine in Z 1 genannte Funktion innerhalb der letzten fünf Jahre ausgeübt haben, undPersonen, die eine in Ziffer eins, genannte Funktion innerhalb der letzten fünf Jahre ausgeübt haben, und
    3. 3.Ziffer 3Personen, die von der Wählbarkeit in den Nationalrat ausgeschlossen sind.
  4. (4)Absatz 4(Verfassungsbestimmung) Die Enthebung eines Mitglieds des Parlamentarischen Datenschutzkomitees ist auf Vorschlag des Hauptausschusses durch den Nationalrat vorzunehmen, wenn es eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt (Art. 53 Abs. 4 DSGVO). Der Vorschlag des Hauptausschusses und der Beschluss des Nationalrates bedürfen jeweils der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.(Verfassungsbestimmung) Die Enthebung eines Mitglieds des Parlamentarischen Datenschutzkomitees ist auf Vorschlag des Hauptausschusses durch den Nationalrat vorzunehmen, wenn es eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt (Artikel 53, Absatz 4, DSGVO). Der Vorschlag des Hauptausschusses und der Beschluss des Nationalrates bedürfen jeweils der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
  5. (5)Absatz 5Den Mitgliedern des Parlamentarischen Datenschutzkomitees gebührt als Entschädigung für die Erfüllung ihrer Aufgaben für jede begonnene Stunde ein Zehntel der Entschädigung eines Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes für einen Sitzungstag (§ 4 Abs. 3 VfGG). Für die Vergütung ihrer Reisekosten gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, sinngemäß.Den Mitgliedern des Parlamentarischen Datenschutzkomitees gebührt als Entschädigung für die Erfüllung ihrer Aufgaben für jede begonnene Stunde ein Zehntel der Entschädigung eines Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes für einen Sitzungstag (Paragraph 4, Absatz 3, VfGG). Für die Vergütung ihrer Reisekosten gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, sinngemäß.
In Kraft seit 15.07.2024 bis 31.12.9999
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