Art. 2 § 34 DSG Allgemeine Bestimmungen

Datenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Anspruch auf Behandlung einer Eingabe nach § 30, einer Beschwerde nach § 31 oder einer Klage nach § 32 erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behauptetermaßen stattgefunden hat, einbringt. Dies ist dem Einschreiter im Falle einer verspäteten Eingabe gemäß § 30 mitzuteilen; verspätete Beschwerden nach § 31 und Klagen nach § 32 sind zurückzuweisen.Der Anspruch auf Behandlung einer Eingabe nach Paragraph 30,, einer Beschwerde nach Paragraph 31, oder einer Klage nach Paragraph 32, erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behauptetermaßen stattgefunden hat, einbringt. Dies ist dem Einschreiter im Falle einer verspäteten Eingabe gemäß Paragraph 30, mitzuteilen; verspätete Beschwerden nach Paragraph 31 und Klagen nach Paragraph 32, sind zurückzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Eingaben nach § 30, Beschwerden nach § 31, Klagen nach § 32 sowie Schadenersatzansprüche nach § 33 können nicht nur auf die Verletzung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, sondern auch auf die Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gegründet werden, soweit solche Vorschriften gemäß § 3 im Inland anzuwenden sind.Eingaben nach Paragraph 30,, Beschwerden nach Paragraph 31,, Klagen nach Paragraph 32, sowie Schadenersatzansprüche nach Paragraph 33, können nicht nur auf die Verletzung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, sondern auch auf die Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gegründet werden, soweit solche Vorschriften gemäß Paragraph 3, im Inland anzuwenden sind.
  3. (3)Absatz 3Ist ein von der Datenschutzbehörde zu prüfender Sachverhalt gemäß § 3 nach der Rechtsordnung eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes zu beurteilen, so kann die Datenschutzbehörde die zuständige ausländische Datenschutzkontrollstelle um Unterstützung ersuchen.Ist ein von der Datenschutzbehörde zu prüfender Sachverhalt gemäß Paragraph 3, nach der Rechtsordnung eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes zu beurteilen, so kann die Datenschutzbehörde die zuständige ausländische Datenschutzkontrollstelle um Unterstützung ersuchen.
  4. (4)Absatz 4Die Datenschutzbehörde hat den Unabhängigen Datenschutzkontrollstellen der anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes über Ersuchen Amtshilfe zu leisten.
  5. (1)Absatz einsVerantwortliche haben im Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 wirksame Vorkehrungen zu treffen, um vertrauliche Meldungen über Verstöße zu fördern. In diesem Sinne haben Verantwortliche insbesondere angemessene Verfahren einzurichten, die es ermöglichen, Verstöße gegen die Bestimmungen des 3. Hauptstücks an eine geeignete Stelle zu melden.Verantwortliche haben im Anwendungsbereich des Paragraph 36, Absatz eins, wirksame Vorkehrungen zu treffen, um vertrauliche Meldungen über Verstöße zu fördern. In diesem Sinne haben Verantwortliche insbesondere angemessene Verfahren einzurichten, die es ermöglichen, Verstöße gegen die Bestimmungen des 3. Hauptstücks an eine geeignete Stelle zu melden.
  6. (2)Absatz 2Die in Abs. 1 angeführten Vorkehrungen umfassen zumindestDie in Absatz eins, angeführten Vorkehrungen umfassen zumindest
    1. 1.Ziffer einsspezielle Verfahren für den Empfang der Meldungen über Verstöße und deren Weiterverfolgung;
    2. 2.Ziffer 2den Schutz personenbezogener Daten sowohl für die Person, die die Verstöße anzeigt, als auch für die natürliche Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist;
    3. 3.Ziffer 3klare Regeln, welche die Geheimhaltung der Identität der Person, die die Verstöße anzeigt, gewährleisten, soweit nicht die Offenlegung der Identität im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen, gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens zwingend zu erfolgen hat.
  7. (3)Absatz 3Die Datenschutzbehörde hat im Rahmen des Tätigkeitsberichtes nach § 23 über die Tätigkeiten nach dem 4. und 5. Abschnitt zu berichten. Die Vorgaben des Art. 59 DSGVO und § 23 für den Tätigkeitsbericht und die Veröffentlichung von Entscheidungen finden sinngemäß Anwendung.Die Datenschutzbehörde hat im Rahmen des Tätigkeitsberichtes nach Paragraph 23, über die Tätigkeiten nach dem 4. und 5. Abschnitt zu berichten. Die Vorgaben des Artikel 59, DSGVO und Paragraph 23, für den Tätigkeitsbericht und die Veröffentlichung von Entscheidungen finden sinngemäß Anwendung.
  8. (4)Absatz 4Auf die gegenseitige Amtshilfe im Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 findet Art. 61 Abs. 1 bis 7 DSGVO sinngemäß Anwendung.Auf die gegenseitige Amtshilfe im Anwendungsbereich des Paragraph 36, Absatz eins, findet Artikel 61, Absatz eins bis 7 DSGVO sinngemäß Anwendung.
  9. (5)Absatz 5Im Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 finden die Regelungen des 3. Abschnitts des 2. Hauptstücks – mit Ausnahme des § 30 – sinngemäß Anwendung.Im Anwendungsbereich des Paragraph 36, Absatz eins, finden die Regelungen des 3. Abschnitts des 2. Hauptstücks – mit Ausnahme des Paragraph 30, – sinngemäß Anwendung.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.05.2018
  1. (1)Absatz einsDer Anspruch auf Behandlung einer Eingabe nach § 30, einer Beschwerde nach § 31 oder einer Klage nach § 32 erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behauptetermaßen stattgefunden hat, einbringt. Dies ist dem Einschreiter im Falle einer verspäteten Eingabe gemäß § 30 mitzuteilen; verspätete Beschwerden nach § 31 und Klagen nach § 32 sind zurückzuweisen.Der Anspruch auf Behandlung einer Eingabe nach Paragraph 30,, einer Beschwerde nach Paragraph 31, oder einer Klage nach Paragraph 32, erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behauptetermaßen stattgefunden hat, einbringt. Dies ist dem Einschreiter im Falle einer verspäteten Eingabe gemäß Paragraph 30, mitzuteilen; verspätete Beschwerden nach Paragraph 31 und Klagen nach Paragraph 32, sind zurückzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Eingaben nach § 30, Beschwerden nach § 31, Klagen nach § 32 sowie Schadenersatzansprüche nach § 33 können nicht nur auf die Verletzung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, sondern auch auf die Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gegründet werden, soweit solche Vorschriften gemäß § 3 im Inland anzuwenden sind.Eingaben nach Paragraph 30,, Beschwerden nach Paragraph 31,, Klagen nach Paragraph 32, sowie Schadenersatzansprüche nach Paragraph 33, können nicht nur auf die Verletzung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, sondern auch auf die Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gegründet werden, soweit solche Vorschriften gemäß Paragraph 3, im Inland anzuwenden sind.
  3. (3)Absatz 3Ist ein von der Datenschutzbehörde zu prüfender Sachverhalt gemäß § 3 nach der Rechtsordnung eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes zu beurteilen, so kann die Datenschutzbehörde die zuständige ausländische Datenschutzkontrollstelle um Unterstützung ersuchen.Ist ein von der Datenschutzbehörde zu prüfender Sachverhalt gemäß Paragraph 3, nach der Rechtsordnung eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes zu beurteilen, so kann die Datenschutzbehörde die zuständige ausländische Datenschutzkontrollstelle um Unterstützung ersuchen.
  4. (4)Absatz 4Die Datenschutzbehörde hat den Unabhängigen Datenschutzkontrollstellen der anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes über Ersuchen Amtshilfe zu leisten.
  5. (1)Absatz einsVerantwortliche haben im Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 wirksame Vorkehrungen zu treffen, um vertrauliche Meldungen über Verstöße zu fördern. In diesem Sinne haben Verantwortliche insbesondere angemessene Verfahren einzurichten, die es ermöglichen, Verstöße gegen die Bestimmungen des 3. Hauptstücks an eine geeignete Stelle zu melden.Verantwortliche haben im Anwendungsbereich des Paragraph 36, Absatz eins, wirksame Vorkehrungen zu treffen, um vertrauliche Meldungen über Verstöße zu fördern. In diesem Sinne haben Verantwortliche insbesondere angemessene Verfahren einzurichten, die es ermöglichen, Verstöße gegen die Bestimmungen des 3. Hauptstücks an eine geeignete Stelle zu melden.
  6. (2)Absatz 2Die in Abs. 1 angeführten Vorkehrungen umfassen zumindestDie in Absatz eins, angeführten Vorkehrungen umfassen zumindest
    1. 1.Ziffer einsspezielle Verfahren für den Empfang der Meldungen über Verstöße und deren Weiterverfolgung;
    2. 2.Ziffer 2den Schutz personenbezogener Daten sowohl für die Person, die die Verstöße anzeigt, als auch für die natürliche Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist;
    3. 3.Ziffer 3klare Regeln, welche die Geheimhaltung der Identität der Person, die die Verstöße anzeigt, gewährleisten, soweit nicht die Offenlegung der Identität im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen, gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens zwingend zu erfolgen hat.
  7. (3)Absatz 3Die Datenschutzbehörde hat im Rahmen des Tätigkeitsberichtes nach § 23 über die Tätigkeiten nach dem 4. und 5. Abschnitt zu berichten. Die Vorgaben des Art. 59 DSGVO und § 23 für den Tätigkeitsbericht und die Veröffentlichung von Entscheidungen finden sinngemäß Anwendung.Die Datenschutzbehörde hat im Rahmen des Tätigkeitsberichtes nach Paragraph 23, über die Tätigkeiten nach dem 4. und 5. Abschnitt zu berichten. Die Vorgaben des Artikel 59, DSGVO und Paragraph 23, für den Tätigkeitsbericht und die Veröffentlichung von Entscheidungen finden sinngemäß Anwendung.
  8. (4)Absatz 4Auf die gegenseitige Amtshilfe im Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 findet Art. 61 Abs. 1 bis 7 DSGVO sinngemäß Anwendung.Auf die gegenseitige Amtshilfe im Anwendungsbereich des Paragraph 36, Absatz eins, findet Artikel 61, Absatz eins bis 7 DSGVO sinngemäß Anwendung.
  9. (5)Absatz 5Im Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 finden die Regelungen des 3. Abschnitts des 2. Hauptstücks – mit Ausnahme des § 30 – sinngemäß Anwendung.Im Anwendungsbereich des Paragraph 36, Absatz eins, finden die Regelungen des 3. Abschnitts des 2. Hauptstücks – mit Ausnahme des Paragraph 30, – sinngemäß Anwendung.

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