Art. 2 § 34 DSG

Datenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Der Anspruch auf Behandlung einer Eingabe nachVerantwortliche haben im Anwendungsbereich des § 3036 Abs. 1 wirksame Vorkehrungen zu treffen, einer Beschwerde nach § 31 oder einer Klage nach § 32 erlischtum vertrauliche Meldungen über Verstöße zu fördern. In diesem Sinne haben Verantwortliche insbesondere angemessene Verfahren einzurichten, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahresdie es ermöglichen, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behauptetermaßen stattgefunden hat, einbringtVerstöße gegen die Bestimmungen des 3. Dies ist dem Einschreiter im Falle einer verspäteten Eingabe gemäß § 30 mitzuteilen; verspätete Beschwerden nach § 31 und Klagen nach § 32 sind zurückzuweisenHauptstücks an eine geeignete Stelle zu melden.

(2) Eingaben nach § 30, Beschwerden nach § 31, Klagen nach § 32 sowie Schadenersatzansprüche nach § 33 können nicht nur auf die Verletzung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, sondern auch auf die Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gegründet werden, soweit solche Vorschriften gemäß § 3 im Inland anzuwenden sindDie in Abs. 1 angeführten Vorkehrungen umfassen zumindest

1.

spezielle Verfahren für den Empfang der Meldungen über Verstöße und deren Weiterverfolgung;

2.

den Schutz personenbezogener Daten sowohl für die Person, die die Verstöße anzeigt, als auch für die natürliche Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist;

3.

klare Regeln, welche die Geheimhaltung der Identität der Person, die die Verstöße anzeigt, gewährleisten, soweit nicht die Offenlegung der Identität im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen, gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens zwingend zu erfolgen hat.

(3) Ist ein von der Datenschutzbehörde zu prüfender Sachverhalt gemäß § 3 nach der Rechtsordnung eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes zu beurteilen, so kann die Datenschutzbehörde die zuständige ausländische Datenschutzkontrollstelle um Unterstützung ersuchen.

(4) Die Datenschutzbehörde hat den Unabhängigen Datenschutzkontrollstellen der anderen Vertragsstaatenim Rahmen des Europäischen WirtschaftsraumesTätigkeitsberichtes nach § 23 über Ersuchendie Tätigkeiten nach dem 4. und 5. Abschnitt zu berichten. Die Vorgaben des Art. 59 DSGVO und § 23 für den Tätigkeitsbericht und die Veröffentlichung von Entscheidungen finden sinngemäß Anwendung.

(4) Auf die gegenseitige Amtshilfe zu leistenim Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 findet Art. 61 Abs. 1 bis 7 DSGVO sinngemäß Anwendung.

(5) Im Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 finden die Regelungen des 3. Abschnitts des 2. Hauptstücks – mit Ausnahme des § 30 – sinngemäß Anwendung.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.05.2018

(1) Der Anspruch auf Behandlung einer Eingabe nachVerantwortliche haben im Anwendungsbereich des § 3036 Abs. 1 wirksame Vorkehrungen zu treffen, einer Beschwerde nach § 31 oder einer Klage nach § 32 erlischtum vertrauliche Meldungen über Verstöße zu fördern. In diesem Sinne haben Verantwortliche insbesondere angemessene Verfahren einzurichten, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahresdie es ermöglichen, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behauptetermaßen stattgefunden hat, einbringtVerstöße gegen die Bestimmungen des 3. Dies ist dem Einschreiter im Falle einer verspäteten Eingabe gemäß § 30 mitzuteilen; verspätete Beschwerden nach § 31 und Klagen nach § 32 sind zurückzuweisenHauptstücks an eine geeignete Stelle zu melden.

(2) Eingaben nach § 30, Beschwerden nach § 31, Klagen nach § 32 sowie Schadenersatzansprüche nach § 33 können nicht nur auf die Verletzung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, sondern auch auf die Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gegründet werden, soweit solche Vorschriften gemäß § 3 im Inland anzuwenden sindDie in Abs. 1 angeführten Vorkehrungen umfassen zumindest

1.

spezielle Verfahren für den Empfang der Meldungen über Verstöße und deren Weiterverfolgung;

2.

den Schutz personenbezogener Daten sowohl für die Person, die die Verstöße anzeigt, als auch für die natürliche Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist;

3.

klare Regeln, welche die Geheimhaltung der Identität der Person, die die Verstöße anzeigt, gewährleisten, soweit nicht die Offenlegung der Identität im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen, gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens zwingend zu erfolgen hat.

(3) Ist ein von der Datenschutzbehörde zu prüfender Sachverhalt gemäß § 3 nach der Rechtsordnung eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes zu beurteilen, so kann die Datenschutzbehörde die zuständige ausländische Datenschutzkontrollstelle um Unterstützung ersuchen.

(4) Die Datenschutzbehörde hat den Unabhängigen Datenschutzkontrollstellen der anderen Vertragsstaatenim Rahmen des Europäischen WirtschaftsraumesTätigkeitsberichtes nach § 23 über Ersuchendie Tätigkeiten nach dem 4. und 5. Abschnitt zu berichten. Die Vorgaben des Art. 59 DSGVO und § 23 für den Tätigkeitsbericht und die Veröffentlichung von Entscheidungen finden sinngemäß Anwendung.

(4) Auf die gegenseitige Amtshilfe zu leistenim Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 findet Art. 61 Abs. 1 bis 7 DSGVO sinngemäß Anwendung.

(5) Im Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 finden die Regelungen des 3. Abschnitts des 2. Hauptstücks – mit Ausnahme des § 30 – sinngemäß Anwendung.

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