Art. 2 § 21 DSG

Datenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Meldungen gemäß § 19 sind in das Datenverarbeitungsregister einzutragenDie Datenschutzbehörde berät die Ausschüsse des Nationalrates und des Bundesrates, wenndie Bundesregierung und die Landesregierungen auf deren Ersuchen über legislative und administrative Maßnahmen. Die Datenschutzbehörde ist vor Erlassung von Bundesgesetzen sowie von Verordnungen im Vollzugsbereich des Bundes, die Fragen des Datenschutzes unmittelbar betreffen, anzuhören.

1.

das Prüfungsverfahren nach § 20 Abs. 1 keinen Fehler ergeben hat oder

2.

das Prüfungsverfahren nach § 20 Abs. 2 und 3 keine Mangelhaftigkeit der Meldung ergeben hat oder

3.

nach Einlangen einer auf Mangelhaftigkeit zu prüfenden Meldung bei der Datenschutzbehörde zwei Monate verstrichen sind, ohne dass ein Verbesserungsauftrag gemäß § 20 Abs. 4 erteilt wurde oder

4.

der Auftraggeber die aufgetragenen Verbesserungen (§ 20 Abs. 2 und 4) vorgenommen hat.

Die in der Meldung enthaltenen Angaben über Datensicherheitsmaßnahmen sind im Register nicht ersichtlich zu machen.

(2) Bei Datenanwendungen,Die Datenschutzbehörde hat die gemäß § 18 der Vorabkontrolle unterliegen, können auf Grund der Ergebnisse des Prüfungsverfahrens dem Auftraggeber Auflagen, Bedingungen oder Befristungen für die Vornahme der Datenanwendung durch Bescheid erteilt werden, soweit dies zur Wahrung der durch dieses Bundesgesetz geschützten Interessen der Betroffenen notwendig istListen nach Art. 35 Abs. 4 und 5 DSGVO im Wege einer Verordnung im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Der Auftraggeber ist von der Durchführung und vom Inhalt der Registrierung in geeigneter Weise zu verständigen.

(4) Jedem Auftraggeber ist bei der erstmaligen Registrierung eine Registernummer zuzuteilen.

(5) HatDie Datenschutzbehörde hat die automationsunterstützte Prüfung nach § 20Art. 57 Abs. 1 keine Fehlerhaftigkeit der Meldung ergeben, so ist in die Registrierung ein Vermerk aufzunehmen, dass der Meldungsinhalt nur automationsunterstützt geprüft wurdelit. p DSGVO festzulegenden Kriterien im Wege einer Verordnung kundzumachen. Sie fungiert zugleich als einzige nationale Akkreditierungsstelle gemäß Art. 43 Abs. 1 lit. a DSGVO.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.05.2018

(1) Meldungen gemäß § 19 sind in das Datenverarbeitungsregister einzutragenDie Datenschutzbehörde berät die Ausschüsse des Nationalrates und des Bundesrates, wenndie Bundesregierung und die Landesregierungen auf deren Ersuchen über legislative und administrative Maßnahmen. Die Datenschutzbehörde ist vor Erlassung von Bundesgesetzen sowie von Verordnungen im Vollzugsbereich des Bundes, die Fragen des Datenschutzes unmittelbar betreffen, anzuhören.

1.

das Prüfungsverfahren nach § 20 Abs. 1 keinen Fehler ergeben hat oder

2.

das Prüfungsverfahren nach § 20 Abs. 2 und 3 keine Mangelhaftigkeit der Meldung ergeben hat oder

3.

nach Einlangen einer auf Mangelhaftigkeit zu prüfenden Meldung bei der Datenschutzbehörde zwei Monate verstrichen sind, ohne dass ein Verbesserungsauftrag gemäß § 20 Abs. 4 erteilt wurde oder

4.

der Auftraggeber die aufgetragenen Verbesserungen (§ 20 Abs. 2 und 4) vorgenommen hat.

Die in der Meldung enthaltenen Angaben über Datensicherheitsmaßnahmen sind im Register nicht ersichtlich zu machen.

(2) Bei Datenanwendungen,Die Datenschutzbehörde hat die gemäß § 18 der Vorabkontrolle unterliegen, können auf Grund der Ergebnisse des Prüfungsverfahrens dem Auftraggeber Auflagen, Bedingungen oder Befristungen für die Vornahme der Datenanwendung durch Bescheid erteilt werden, soweit dies zur Wahrung der durch dieses Bundesgesetz geschützten Interessen der Betroffenen notwendig istListen nach Art. 35 Abs. 4 und 5 DSGVO im Wege einer Verordnung im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Der Auftraggeber ist von der Durchführung und vom Inhalt der Registrierung in geeigneter Weise zu verständigen.

(4) Jedem Auftraggeber ist bei der erstmaligen Registrierung eine Registernummer zuzuteilen.

(5) HatDie Datenschutzbehörde hat die automationsunterstützte Prüfung nach § 20Art. 57 Abs. 1 keine Fehlerhaftigkeit der Meldung ergeben, so ist in die Registrierung ein Vermerk aufzunehmen, dass der Meldungsinhalt nur automationsunterstützt geprüft wurdelit. p DSGVO festzulegenden Kriterien im Wege einer Verordnung kundzumachen. Sie fungiert zugleich als einzige nationale Akkreditierungsstelle gemäß Art. 43 Abs. 1 lit. a DSGVO.

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