Art. 2 § 21 DSG Aufgaben

Datenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsMeldungen gemäß § 19 sind in das Datenverarbeitungsregister einzutragen, wennMeldungen gemäß Paragraph 19, sind in das Datenverarbeitungsregister einzutragen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Prüfungsverfahren nach § 20 Abs. 1 keinen Fehler ergeben hat oderdas Prüfungsverfahren nach Paragraph 20, Absatz eins, keinen Fehler ergeben hat oder
    2. 2.Ziffer 2das Prüfungsverfahren nach § 20 Abs. 2 und 3 keine Mangelhaftigkeit der Meldung ergeben hat oderdas Prüfungsverfahren nach Paragraph 20, Absatz 2 und 3 keine Mangelhaftigkeit der Meldung ergeben hat oder
    3. 3.Ziffer 3nach Einlangen einer auf Mangelhaftigkeit zu prüfenden Meldung bei der Datenschutzbehörde zwei Monate verstrichen sind, ohne dass ein Verbesserungsauftrag gemäß § 20 Abs. 4 erteilt wurde odernach Einlangen einer auf Mangelhaftigkeit zu prüfenden Meldung bei der Datenschutzbehörde zwei Monate verstrichen sind, ohne dass ein Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 20, Absatz 4, erteilt wurde oder
    4. 4.Ziffer 4der Auftraggeber die aufgetragenen Verbesserungen (§ 20 Abs. 2 und 4) vorgenommen hat.der Auftraggeber die aufgetragenen Verbesserungen (Paragraph 20, Absatz 2 und 4) vorgenommen hat.
    Die in der Meldung enthaltenen Angaben über Datensicherheitsmaßnahmen sind im Register nicht ersichtlich zu machen.
  2. (2)Absatz 2Bei Datenanwendungen, die gemäß § 18 der Vorabkontrolle unterliegen, können auf Grund der Ergebnisse des Prüfungsverfahrens dem Auftraggeber Auflagen, Bedingungen oder Befristungen für die Vornahme der Datenanwendung durch Bescheid erteilt werden, soweit dies zur Wahrung der durch dieses Bundesgesetz geschützten Interessen der Betroffenen notwendig ist.Bei Datenanwendungen, die gemäß Paragraph 18, der Vorabkontrolle unterliegen, können auf Grund der Ergebnisse des Prüfungsverfahrens dem Auftraggeber Auflagen, Bedingungen oder Befristungen für die Vornahme der Datenanwendung durch Bescheid erteilt werden, soweit dies zur Wahrung der durch dieses Bundesgesetz geschützten Interessen der Betroffenen notwendig ist.
  3. (3)Absatz 3Der Auftraggeber ist von der Durchführung und vom Inhalt der Registrierung in geeigneter Weise zu verständigen.
  4. (4)Absatz 4Jedem Auftraggeber ist bei der erstmaligen Registrierung eine Registernummer zuzuteilen.
  5. (5)Absatz 5Hat die automationsunterstützte Prüfung nach § 20 Abs. 1 keine Fehlerhaftigkeit der Meldung ergeben, so ist in die Registrierung ein Vermerk aufzunehmen, dass der Meldungsinhalt nur automationsunterstützt geprüft wurde.Hat die automationsunterstützte Prüfung nach Paragraph 20, Absatz eins, keine Fehlerhaftigkeit der Meldung ergeben, so ist in die Registrierung ein Vermerk aufzunehmen, dass der Meldungsinhalt nur automationsunterstützt geprüft wurde.
  6. (1)Absatz einsDie Datenschutzbehörde berät die Ausschüsse des Nationalrates und des Bundesrates, die Bundesregierung und die Landesregierungen auf deren Ersuchen über legislative und administrative Maßnahmen. Die Datenschutzbehörde ist vor Erlassung von Bundesgesetzen sowie von Verordnungen im Vollzugsbereich des Bundes, die Fragen des Datenschutzes unmittelbar betreffen, anzuhören.
  7. (2)Absatz 2Die Datenschutzbehörde hat die Listen nach Art. 35 Abs. 4 und 5 DSGVO im Wege einer Verordnung im Bundesgesetzblatt kundzumachen.Die Datenschutzbehörde hat die Listen nach Artikel 35, Absatz 4 und 5 DSGVO im Wege einer Verordnung im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
  8. (3)Absatz 3Die Datenschutzbehörde hat die nach Art. 57 Abs. 1 lit. p DSGVO festzulegenden Kriterien im Wege einer Verordnung kundzumachen. Sie fungiert zugleich als einzige nationale Akkreditierungsstelle gemäß Art. 43 Abs. 1 lit. a DSGVO.Die Datenschutzbehörde hat die nach Artikel 57, Absatz eins, Litera p, DSGVO festzulegenden Kriterien im Wege einer Verordnung kundzumachen. Sie fungiert zugleich als einzige nationale Akkreditierungsstelle gemäß Artikel 43, Absatz eins, Litera a, DSGVO.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.05.2018
  1. (1)Absatz einsMeldungen gemäß § 19 sind in das Datenverarbeitungsregister einzutragen, wennMeldungen gemäß Paragraph 19, sind in das Datenverarbeitungsregister einzutragen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Prüfungsverfahren nach § 20 Abs. 1 keinen Fehler ergeben hat oderdas Prüfungsverfahren nach Paragraph 20, Absatz eins, keinen Fehler ergeben hat oder
    2. 2.Ziffer 2das Prüfungsverfahren nach § 20 Abs. 2 und 3 keine Mangelhaftigkeit der Meldung ergeben hat oderdas Prüfungsverfahren nach Paragraph 20, Absatz 2 und 3 keine Mangelhaftigkeit der Meldung ergeben hat oder
    3. 3.Ziffer 3nach Einlangen einer auf Mangelhaftigkeit zu prüfenden Meldung bei der Datenschutzbehörde zwei Monate verstrichen sind, ohne dass ein Verbesserungsauftrag gemäß § 20 Abs. 4 erteilt wurde odernach Einlangen einer auf Mangelhaftigkeit zu prüfenden Meldung bei der Datenschutzbehörde zwei Monate verstrichen sind, ohne dass ein Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 20, Absatz 4, erteilt wurde oder
    4. 4.Ziffer 4der Auftraggeber die aufgetragenen Verbesserungen (§ 20 Abs. 2 und 4) vorgenommen hat.der Auftraggeber die aufgetragenen Verbesserungen (Paragraph 20, Absatz 2 und 4) vorgenommen hat.
    Die in der Meldung enthaltenen Angaben über Datensicherheitsmaßnahmen sind im Register nicht ersichtlich zu machen.
  2. (2)Absatz 2Bei Datenanwendungen, die gemäß § 18 der Vorabkontrolle unterliegen, können auf Grund der Ergebnisse des Prüfungsverfahrens dem Auftraggeber Auflagen, Bedingungen oder Befristungen für die Vornahme der Datenanwendung durch Bescheid erteilt werden, soweit dies zur Wahrung der durch dieses Bundesgesetz geschützten Interessen der Betroffenen notwendig ist.Bei Datenanwendungen, die gemäß Paragraph 18, der Vorabkontrolle unterliegen, können auf Grund der Ergebnisse des Prüfungsverfahrens dem Auftraggeber Auflagen, Bedingungen oder Befristungen für die Vornahme der Datenanwendung durch Bescheid erteilt werden, soweit dies zur Wahrung der durch dieses Bundesgesetz geschützten Interessen der Betroffenen notwendig ist.
  3. (3)Absatz 3Der Auftraggeber ist von der Durchführung und vom Inhalt der Registrierung in geeigneter Weise zu verständigen.
  4. (4)Absatz 4Jedem Auftraggeber ist bei der erstmaligen Registrierung eine Registernummer zuzuteilen.
  5. (5)Absatz 5Hat die automationsunterstützte Prüfung nach § 20 Abs. 1 keine Fehlerhaftigkeit der Meldung ergeben, so ist in die Registrierung ein Vermerk aufzunehmen, dass der Meldungsinhalt nur automationsunterstützt geprüft wurde.Hat die automationsunterstützte Prüfung nach Paragraph 20, Absatz eins, keine Fehlerhaftigkeit der Meldung ergeben, so ist in die Registrierung ein Vermerk aufzunehmen, dass der Meldungsinhalt nur automationsunterstützt geprüft wurde.
  6. (1)Absatz einsDie Datenschutzbehörde berät die Ausschüsse des Nationalrates und des Bundesrates, die Bundesregierung und die Landesregierungen auf deren Ersuchen über legislative und administrative Maßnahmen. Die Datenschutzbehörde ist vor Erlassung von Bundesgesetzen sowie von Verordnungen im Vollzugsbereich des Bundes, die Fragen des Datenschutzes unmittelbar betreffen, anzuhören.
  7. (2)Absatz 2Die Datenschutzbehörde hat die Listen nach Art. 35 Abs. 4 und 5 DSGVO im Wege einer Verordnung im Bundesgesetzblatt kundzumachen.Die Datenschutzbehörde hat die Listen nach Artikel 35, Absatz 4 und 5 DSGVO im Wege einer Verordnung im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
  8. (3)Absatz 3Die Datenschutzbehörde hat die nach Art. 57 Abs. 1 lit. p DSGVO festzulegenden Kriterien im Wege einer Verordnung kundzumachen. Sie fungiert zugleich als einzige nationale Akkreditierungsstelle gemäß Art. 43 Abs. 1 lit. a DSGVO.Die Datenschutzbehörde hat die nach Artikel 57, Absatz eins, Litera p, DSGVO festzulegenden Kriterien im Wege einer Verordnung kundzumachen. Sie fungiert zugleich als einzige nationale Akkreditierungsstelle gemäß Artikel 43, Absatz eins, Litera a, DSGVO.

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